Wettbewerbsverstoß Grund für fristlose Kündigung

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Urteil des LAG Köln – Az. 6 Sa 606/23

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn ein Mitarbeiter E-Mails an ein konkurrierendes Unternehmen weiterleitet. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 6. Juni 2024 entschieden (Az.: 6 Sa 606/23).

Die außerordentliche und zumeist auch fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. Die Gründe müssen dabei so gravierend sein, dass den Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät.

Das LAG Köln hat nun entschieden, dass die Weiterleitung von Kunden-E-Mails an ein Konkurrenzunternehmen einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber darstellen kann.

Wettbewerbsverbot vereinbart

In dem zu Grunde liegenden Verfahren war der Kläger seit 2014 als Vertriebsleiter bei dem beklagten Unternehmen aus der Abfallwirtschaft beschäftigt. Durch seine Tätigkeit kam er mit vielen Fachunternehmen und Experten in seiner Branche in Kontakt. In seinem Arbeitsvertrag war daher u.a. geregelt, dass er sich jeglichen Wettbewerbs gegenüber seinem Arbeitgeber enthält. Zudem verpflichtete er sich vertraglich über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm durch Ausübung seiner Tätigkeit bekannt waren, Stillschweigen zu bewahren.

Im Mai 2022 gründete der Kläger zusammen mit seinem Bruder eine GmbH, an der er 30 Prozent des Stammkapitals und der Bruder die restlichen 70 Prozent hielt. Die GmbH war in ähnlichen Bereichen wie die Arbeitgeberin des Klägers tätig und unterhielt eine Homepage mit den wesentlichen Informationen für die Kundschaft.

E-Mails von Kunden weitergeleitet

In der Folge leitete der Kläger mehrfach E-Mails von Kunden seines Arbeitgebers an die GmbH weiter. Davon erlangte seine Arbeitgeberin im Mai 2023 Kenntnis. Sie kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise zum 30. September 2023 nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Durch die unerlaubte Wettbewerbstätigkeit sei das Vertrauen zu dem Mitarbeiter restlos zerstört,  begründete der Arbeitgeber die fristlose Kündigung.

Kündigungsschutzklage erfolglos

Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass keine Wettbewerbstätigkeit oder ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten vorliege, denn die GmbH, die er mit seinem Bruder gegründet hat, sei schon kein Wettbewerbsunternehmen im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber, da sie nicht werbend am Markt tätig geworden sei. Sie habe noch keine Umsätze geschrieben, Gewinne gemacht oder Rechnungen geschrieben. Auch über die Homepage der GmbH habe es keinerlei geschäftliche Kontakte gegeben. Er habe die Webseite auch nicht freigeschaltet. Dies sei auf Veranlassung seines Bruders geschehen. Sein Plan sei es gewesen, zum 30. Juni 2023 bei seinem Arbeitgeber auszuscheiden. Erst danach sollte die GmbH am Markt tätig werden. Die Weitergabe der E-Mails sei nie mit dem Ziel erfolgt, Geschäfte mit der GmbH abzuschließen.

Mit seiner Argumentation kam er beim LAG Köln jedoch nicht durch. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam beendet wurde.

Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung

Zur Begründung führte das LAG Köln aus, dass die GmbH, die der Kläger mit seinem Bruder gegründet hat, ein Konkurrenzunternehmen für den Arbeitgeber darstelle. Durch die Freischaltung der Homepage sei sie auch bereits werbend am Markt tätig gewesen. Ob die Freischaltung durch den Kläger oder seinen Bruder veranlasst wurde, sei unerheblich. Durch die Weiterleitung diverser Kunden-E-Mails an die GmbH habe der Kläger die GmbH unterstützt und damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Dieser Wettbewerbsverstoß stelle auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich.

Der Kläger habe vertragswidrig eine Vielzahl von E-Mails weitergeleitet und damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört. Daher sei auch die fristlose Kündigung berechtigt, bestätigte das LAG Köln die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar

Spricht der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus, muss er so schwerwiegende Gründe darlegen können, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Das Gericht wertete die Weiterleitung der E-Mails als einen erheblichen Pflichtverstoß, der die fristlose Kündigung rechtfertigt.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie weiteren Themen des Arbeitsrechts.

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