Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Handelsvertreter nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags einen Ausgleichsanspruch für Kunden, die er für das Unternehmen gewonnen hat.
Im Handelsrecht ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags in § 89b HGB geregelt. Wesentliche Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit neue Kunden gewonnen hat und das Unternehmen von diesen Geschäftsbeziehungen weiter profitiert, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Handelsrecht hat.
Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags kann das Unternehmen ggf. von den neu geknüpften Geschäftskontakten noch weiter profitieren. Der ausgeschiedene Handelsvertreter hat dann zwar keinen Anspruch mehr auf Provisionen, dafür kann ihm aber ein Ausgleichsanspruch zustehen. Das gilt auch, wenn die bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu einem Kunden durch den Handelsvertreter erheblich ausgebaut wurden. Ein solcher Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.
Der Ausgleichsanspruch besteht in der Regel jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat. Es sei denn, er kann die Arbeit aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr ausführen. Ein Ausgleichsanspruch liegt auch dann nicht vor, wenn zwar das Unternehmen den Vertrag gekündigt hat, die Kündigung aber aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erfolgte.
Wenn ein Ausgleichsanspruch besteht, ist häufig die Höhe des Anspruchs ein Streitpunkt zwischen den Parteien. Der Gesetzgeber hat dazu lediglich festgelegt, dass der Anspruch nicht höher sein darf als eine durchschnittliche Jahresprovision in den letzten fünf Jahren des Vertragsverhältnisses. Bei kürzeren Vertragsverhältnissen ist die durchschnittliche Provision während der Dauer der Tätigkeit maßgeblich.
Zudem wird anhand verschiedener Faktoren der Rohertrag errechnet, wobei die Provision des letzten Tätigkeitsjahres als Grundlage dient. Dann wird eine Prognose über den Fortbestand und Umfang der „neuen“ Geschäftsbeziehungen in den nächsten drei bis fünf Jahren erstellt, die in die Berechnung einfließt. Dabei kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen der Parteien kommen.
MTR Legal Rechtsanwälte bietet der Mandantschaft eine umfassende und kompetente Beratung in Fragen des Handelsrechts und Handelsvertreterrechts an.