Beginn des Trennungsjahrs
Vor der Scheidung einer Ehe steht das Trennungsjahr. Während des Trennungsjahrs darf das Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden. Strittig ist dabei häufig, wann die Trennung faktisch vollzogen wurde und das Trennungsjahr begonnen hat. Ein Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung muss dabei keine Voraussetzung für die Trennung sein.
Soll eine Ehe geschieden werden, muss das Paar in der Regel zunächst das Trennungsjahr hinter sich bringen. Nur in Ausnahmefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Stellt das Familiengericht nach Ablauf des Trennungsjahres fest, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist, kann die Scheidung erfolgen. Strittig kann aber der Zeitpunkt sein, zu dem das Paar die Trennung faktisch vollzogen hat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. auch im Familienrecht berät.
Auszug aus ehelicher Wohnung keine Voraussetzung für Trennung
Der Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung kann ein Zeitpunkt für den Beginn der Trennung sein. Der Vorteil ist, dass sich dieser Zeitpunkt leicht durch eine entsprechende Eintragung der neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt nachweisen lässt. Allerdings findet die Trennung häufig schon vor dem Auszug statt und getrennte Wohnungen sind auch keine Voraussetzung für den Beginn des Trennungsjahres. Zumindest nicht zu Beginn der Trennung. Das hat auch das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 28. März 2024 bestätigt (Az.: 1 UF 160/23).
Voraussetzung für das Trennungsjahr ist allerdings, dass das Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bildet. Das bedeutet, dass das Paar eine klare räumliche und wirtschaftliche Trennung vornehmen muss. In der Praxis bedeutet das, dass jeder Ehepartner ein eigenes Zimmer und eigenes Bett haben muss. Ein gemeinsames Schlafzimmer ist im Trennungsjahr absolut tabu. Neben getrennten Betten muss das Ehepaar auch eine klare wirtschaftliche Trennung vornehmen, d.h. jeder muss einen eigenen Haushalt führen.
Trennungsjahr beginnt mit räumlicher und wirtschaftlicher Trennung
Der Beginn der räumlichen und wirtschaftlichen Trennung kann als Beginn des Trennungsjahres angesehen werden. Sollte das Paar sich zumindest vorübergehend noch eine gemeinsame Wohnung teilen, sollte die Trennung dokumentiert werden. Im Zweifelsfall kann das auch durch einen Trennungsbrief an den Partner geschehen. In dem Brief wird dem Partner mitgeteilt, dass die Trennung gewünscht und zu einem bestimmten Zeitpunkt auch vollzogen wird. Idealerweise bestätigt der Partner den Erhalt des Briefes mit Datum und Unterschrift.
Hilfreich kann auch eine Trennungsvereinbarung sein. In so einer Vereinbarung können bereits wichtige Regelungen getroffen werden. So können z.B. bereits Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, zum Umgangs- und Sorgerecht oder zur weiteren Nutzung der ehelichen Wohnung getroffen werden, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen sprechen. Kann sich das Ehepaar auf solche Regelungen einigen, kann das später auch die Scheidung erleichtern.
Anspruch auf Trennungsunterhalt
Die Trennung ist zwar noch keine Scheidung. Dennoch bringt sie schon rechtliche Folgen wie den Trennungsunterhalt mit sich, der anders als andere Vereinbarungen nicht verhandelbar ist. Anspruch auf Trennungsunterhalt hat in der Regel der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen. Der Trennungsunterhalt entspricht häufig der Hälfte des gemeinsamen monatlichen Einkommens des Ehepaars. Der Zeitpunkt der Trennung ist somit auch für den Anspruch auf Trennungsunterhalt relevant.
Auch bei späteren finanziellen Auseinandersetzungen ist der Trennungszeitpunkt ein wichtiger Faktor. Denn mit dem Scheidungsantrag bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche zum Vermögen des Partners zum Zeitpunkt der Trennung. Dieses Vermögen der jeweiligen Ehepartner ist wesentlich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Durch den Auskunftsanspruch sollen Vermögensmanipulationen verhindert werden.
Ende der häuslichen Gemeinschaft
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass für die Ermittlung des Zeitpunkts der Trennung darauf abzustellen sei, ab wann das Paar objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr gebildet hat. Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung sei dafür nicht zwingend erforderlich.
MTR Legal Rechtsanwälte berät private Clients zu Trennung und Scheidung sowie weiteren Themen des Familienrechts.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.