Vertrag bei Schwarzgeldabrede nichtig

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Indizien für Schwarzgeldabrede – Urteil des Landgerichts Itzehoe, Az. 2 O 136/23

 

Schwarzarbeit kann mit empfindlichen Geldstrafen oder Haftstrafen sanktioniert werden. Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eine Schwarzgeldabrede treffen, machen sie sich nicht nur strafbar – der Auftraggeber kann auch sein Geld nicht zurückverlangen, wenn die Arbeiten mangelhaft oder gar nicht ausgeführt wurden. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Dezember 2023 (Az.: 2 O 136/23).

Schwarzgeldabreden werden häufig getroffen, um Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung zu „sparen“.  Solche Abreden sind strafbar und die Beteiligten müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Darüber hinaus können die Beteiligten einer Schwarzgeldabrede auch keine zivilrechtlichen Ansprüche gegeneinander geltend machen, da ein Vertrag durch eine Schwarzgeldabrede nichtig wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wirtschaftsstrafrecht berät.

 

Barzahlungen ohne Quittung

 

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem Landgericht Itzehoe hatte der Kläger Renovierungsarbeiten an seinem Haus bei dem Beklagten in Auftrag gegeben. Der Beklagte war früher mit einer eigenen Firma selbstständig, inzwischen war er aber bei einer Dachdeckerei angestellt. Über einen eigenen Betrieb, Gewerbeschein oder Steuernummer für ein Unternehmen verfügte er nicht mehr. Der Kontakt zwischen den beiden kam über eine Arbeitskollegin des Klägers zu Stande, die zu diesem Zeitpunkt auch die Lebensgefährtin des Beklagten war.

Der Kläger und der Beklagte besprachen die durchzuführenden Arbeiten und noch am selben Tag leistete der Kläger eine Vorauszahlung über 4.600 Euro in bar an den Beklagten. Weitere Vorauszahlungen folgten, mal in bar, mal per Überweisung. Für die Barauszahlungen wurden keine Quittungen ausgestellt.

Der Beklagte führte verschiedene Arbeiten an dem Haus durch. Andere abgesprochene Arbeiten erledigte er nicht oder führte sie nicht zu Ende. Eine Rechnung stellte er nicht.

 

Kläger fordert Rückzahlung

 

Der Kläger forderte schließlich eine Rückzahlung in Höhe von 9.500 Euro. Dieser Betrag ergebe sich aus den nicht ausgeführten, aber bezahlten Arbeiten. Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte eine eigene Firma habe und habe für jede Leistung eine Rechnung gefordert.

Der Beklagte kam der Aufforderung zur Rückzahlung nicht nach. Nach seinen Aussagen sei von Anfang an vereinbart worden, dass die Arbeiten nicht auf Rechnung, sondern „schwarz“ ausgeführt werden sollten. Das Geschäft sei daher sittenwidrig und nichtig. Somit könne der Kläger auch keine Rückzahlung verlangen.

Das LG Itzehoe entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung hat. Zur Begründung führte es aus, dass einem Auftraggeber bei einem Werkvertrag zwar grundsätzlich aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Voraus- oder Abschlagszahlungen zustehen kann. Allerdings sei in diesem Fall kein wirksamer Werkvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen, so dass der Kläger auch keine Rückzahlung aus dem Vertrag verlangen könne. Der von den Parteien geschlossene Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig, so das Gericht. Damit sei auch die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen ausgeschlossen.

 

Schwarzgeldabrede liegt vor

 

Zur Überzeugung des LG Itzehoe haben die Parteien in dem vorliegenden Fall eine Schwarzgeldabrede getroffen. Für das Bestehen einer solchen Abrede gebe es verschiedene Indizien, so das Gericht. Dazu zählen u.a., dass die Geschäftsbeziehung ihren Ursprung im privaten Bereich hat und die Arbeiten in erheblichem Umfang ohne eine schriftliche vertragliche Grundlage durchgeführt werden. Ein weiteres wichtiges Indiz seien Zahlungen des Auftragsgebers in bar und ohne Quittung. Auch ein vereinbarter Stundensatz, der deutlich unter den üblichen Bedingungen liegt und das Fehlen von Abschlagsrechnungen oder Schlussrechnungen mit Ausweisung der Mehrwertsteuer seien Anzeichen für eine Schwarzgeldabrede.

Diese Indizien lägen in dem zu Grunde liegenden Fall vor und sprächen für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede, so das LG Itzehoe. Hinzu käme noch, dass die Arbeiten zu einem großen Teil an Wochenenden durchgeführt wurden. Zwar würden auch ohne Schwarzgeldabrede Werkleistungen teilweise am Wochenende erbracht. Hier spreche aber der Chatverlauf der Parteien dafür, dass es um Arbeiten außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Beklagten ging.

Im Ergebnis hätten beide Parteien gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, so dass der Vertrag nichtig sei, entschied das LG Itzehoe. Der Kläger habe somit auch keinen Rückzahlungsanspruch, selbst wenn der Beklagte die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt hat.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät beim Vorwurf der Schwarzarbeit und anderen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts.

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