Anteile an Investmentfonds können von Besteuerung bei Wegzug ins Ausland betroffen sein
Bei der Verlagerung des Wohnsitzes von Deutschland ins Ausland kann eine sog. Wegzugsbesteuerung anfallen. Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 wurde die Wegzugsbesteuerung verschärft. Sie umfasst 2025 auch die Erträge aus bestimmten Investmentfonds, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern möchte.
Nachdem der Bundesrat am 22. November 2024 seine Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2024 erteilt hat und es Anfang Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können die Regelungen und Änderungen in Kraft treten. Eine wichtige Änderung betrifft die sog. Wegzugsbesteuerung. Bislang betraf die Wegzugsbesteuerung nur im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaftsanteile ab einer Beteiligungshöhe von 1 Prozent. Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird eine Steuer auf den fingierten Veräußerungsgewinn der Anteile fällig, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.
Fiktiver Veräußerungsgewinn wird besteuert
Im Falle des Wegzugs oder der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland behandelt der Staat die Anteile so, als ob sie verkauft worden wären und versteuert dann den fiktiven Veräußerungsgewinn. Rechtlich geregelt ist die Wegzugsbesteuerung in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG).
Fielen Anteile an Investmentfonds und ETFs oder an einem Spezial-Investmentfonds im Privatvermögen bisher nicht unter diese Besteuerung, soll sich das nun ändern. Eine Besteuerung soll dann ausgelöst werden, wenn der steuerpflichtige Anleger in den letzten fünf Jahren mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten für die Anteile mindestens 500.000 Euro betragen haben. Ausgelöst wird die Steuer durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, z.B. durch den Wegzug oder die Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland. Voraussetzung für die Besteuerung ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn. Zudem muss der Anleger mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein und die Anteile in seinem Privatvermögen halten.
Bei Anteilen an Spezial-Investmentfonds wird immer unterstellt, dass eine „gewichtige“ Beteiligung vorliegt. Schwellen wie 1 Prozent der Anteile oder Anschaffungskosten sind daher in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Belastung für Anleger
Anleger werden bei einem Wegzug aus Deutschland also so gestellt, als ob sie ihre Anteile veräußert hätten. Der fiktive Gewinn muss versteuert werden, obwohl es tatsächlich keinen Liquiditätszufluss gibt. Das kann zu einer finanziellen Belastung werden, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert werden soll. Regelungen zur Stundung der Wegzugssteuer oder Rückkehrregelungen sind analog § 6 AStG anwendbar.
Aufgrund der möglichen steuerlichen Belastung sollte der Wegzug gut vorbereitet und das eigene Investmentportfolio mit Blick auf eine mögliche Wegzugsbesteuerung geprüft und ggf. umstrukturiert werden.
Verlustverrechnungsbeschränkung entfällt
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt aber auch Erleichterungen für Anleger: So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte aufgehoben. Verluste aus riskanten Termingeschäften können nun wieder in vollem Umfang mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Zuletzt war dies auf einen Betrag von 20.000 Euro im Jahr begrenzt und Gewinne und Verluste mussten bei Geschäften der gleichen Art angefallen sein. Diese Beschränkung galt nicht nur bei hochspekulativen Termingeschäften wie CFDs oder Futures, sondern auch bei wertlos gewordenen Aktien oder Unternehmensanteilen.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung führte dazu, dass Steuern auf Gewinne gezahlt werden mussten, die unterm Strich tatsächlich nicht entstanden sind. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.000 Euro erzielt. Denen standen zwar auch Verluste in Höhe von 227.000 Euro gegenüber, das Finanzamt verrechnete die Verluste aber nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis bedeutete das, dass der Anleger im Streitjahr rund 60.000 Euro Steuern zahlen musste, obwohl sein Gewinn nur 23.000 Euro betragen hat. Der BFH hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verrechnungsbeschränkung, die der Gesetzgeber nun wieder abgeschafft hat.
Jahressteuergesetz 2024 bringt wichtige Änderungen
Mit der Verschärfung der Wegzugsbesteuerung und dem Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkung bringt das Jahressteuergesetz 2024 zwei wichtige Änderungen für Anleger, die entsprechend berücksichtigt werden müssen.
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