Ursprungsangabe bei Melonen und Tomaten

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EuGH zur geografischen Herkunftsangabe – Az.: C-399/22

 

Verbraucher dürfen über den geografischen Ursprung eines Produkts nicht in die Irre geführt werden. Entsprechend dürfen Melonen und Tomaten, die aus der Westsahara stammen, nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Marokko gekennzeichnet werden. Dies sei irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, stellte der EuGH mit Urteil vom 4. Oktober 2024 fest (Az.: C-399/22).

Geografische Herkunftsangaben können beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen über die Eigenschaften eines Produkts hervorrufen, z.B. bezüglich der Qualität oder des Geschmacks. Dadurch kann er in seiner Kaufentscheidung beeinflusst werden. Darum sind Angaben, die den Verbraucher über die Herkunft des Produkts täuschen, irreführend und verboten, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

 

Melonen und Tomaten aus der Westsahara

 

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es nun um Melonen und Tomaten, die in der Westsahara angepflanzt wurden, bei denen aber Marokko als Herkunftsland angegeben wurde. Marokko kontrolliert zwar einen großen Teil der Westsahara, es gibt jedoch eine kleinere unabhängige Zone. Der völkerrechtliche Status der Westsahara ist derzeit ungeklärt.

In der Westsahara wird auch Landwirtschaft betrieben. Dabei werden u.a. Tomaten und Melonen in Treibhäusern gezüchtet. Die Infrastruktur für die notwendige Bewässerung der Pflanzen wird in erster Linie von Marokko gestellt und finanziert. Obst und Gemüse wird dann vorwiegend nach Europa exportiert und mit Marokko als Ursprungsland gekennzeichnet.

 

Täuschung der Verbraucher über Herkunft der Erzeugnisse

 

Dagegen wehrt sich ein französischer Landwirtschaftsverband. Der Verband stellte bei der französischen Regierung den Antrag, die Einfuhr von Melonen und Tomaten aus der Westsahara zu verbieten, da Marokko zu Unrecht als Ursprungsland angegeben werde. Um die Verbraucher nicht über die Herkunft der Waren zu täuschen und bei ihren Kaufentscheidungen in die Irre zu führen und auch zur Beachtung des Völkerrechts sei es erforderlich, dass zwischen Produkten aus Marokko und der Westsahara unterschieden werde und die Waren eindeutig gekennzeichnet werden.

Der Antrag des französischen Landwirtschaftsverband landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof. Der EuGH sollte klären, ob die Ursprungsangabe Marokko aufgrund eines Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den nordafrikanischen Staat gerechtfertigt sein kann und welche Schutzmaßnahmen ein Mitgliedstaat der EU ergreifen kann, wenn Waren systematisch unter einer fehlerhaften Ursprungsangabe eingeführt werden.

 

Westsahara ist nicht Marokko

 

Der EuGH machte deutlich, dass die in Frage stehenden Melonen und Tomaten ausschließlich in der Westsahara geerntet werden und daher nur die Westsahara als Ursprungsbezeichnung anzugeben sei. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Westsahara nicht Teil Marokkos ist, sondern ein gesondertes Gebiet darstelle. Im Sinne des Rechts der Europäischen Union stelle die Westsahara ein eigenes Zollgebiet dar. Jede andere Ursprungsangabe könne bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass die Melonen und Tomaten aus einem anderen Gebiet stammen als aus dem Gebiet, in dem sie geerntet werden. Die Verbraucher würden über die tatsächliche Herkunft der Produkte in die Irre geführt.

Weiter stellte der EuGH aber auch klar, dass ein einzelner Mitgliedsstaat der EU nicht einseitig ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Produkte, die nicht im Einklang mit den europäischen Vorgaben zur Ursprungsbezeichnung stehen, beschließen könne. In Fragen der gemeinsamen Handelspolitik könne nur die EU gesetzgeberisch tätig werden. Denkbar sei etwa, dass im Rahmen des Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Marokko entsprechende Regelungen vereinbart werden.

 

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

 

Wird der Verbraucher durch falsche Ursprungsangaben über die Herkunft eines Produkts in die Irre geführt, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Da Verbraucher mit Herkunftsangaben positive Eigenschaften des Produkts verbinden können, ist für Unternehmen der Schutz einer Ursprungsbezeichnung ein hohes Gut. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können daher hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder auch Schadenersatzklagen können die Folge sein.

Als Wirtschaftskanzlei verfügt MTR Legal Rechtsanwälte über langjährige Erfahrung im Wettbewerbsrecht und vertritt die Interessen ihrer Mandanten sowohl bei der Abwehr als auch bei der Durchsetzung von Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen.

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