Urheberrecht bei technischen Gutachten

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Technische Gutachten können Urheberrechtsschutz genießen. Das Landgericht Düsseldorf legte für den Urheberschutz mit Urteil vom 9. Februar 2022 allerdings strenge Maßstäbe an (Az.: 12 O 114/21).

Das Urheberrecht schützt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, sofern das Werk einer persönlichen geistigen Schöpfung entspringt. Ein technisches Gutachten muss nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf aber klare Kriterien erfüllen, damit es Urheberrechtsschutz genießt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtanwälte , die ihre Mandantschaft in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts berät.

Kläger in dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf war ein Ingenieurbüro, das 2018 ein technisches Gutachten zu einem bestimmten Bereich der Fassadenbekleidung erstellen ließ und das alleinige Nutzungsrecht an dem Gutachten hat. Die Beklagte hatte 2020 einem Landesministerium ebenfalls ein Gutachten zu dieser Frage vorgelegt, wobei sie den Wortlaut des Gutachtens des Klägers aus dem Jahr 2018 übernommen hat. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Gutachten sei urheberrechtlich geschützt, da es nicht nach einem vorgegebenen Schema erstellt werden konnte, sondern auf der geistigen Leistung seines Erstellers beruhe. Es sei daher nach § 2 UrhG ein schutzfähiges Werk wissenschaftlicher und technischer Art.

Das LG Düsseldorf folgte der Argumentation nicht und wies die Klage ab. Der Urheberrechtsschutz ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, da die von dem Antrag erfassten Teile des Gutachtens keine Zeichnungen enthielten. Auch die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG seien nicht erfüllt, so das Gericht.

Für eine Einstufung als Werk müsse eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers vorliegen. Dazu muss der geschützte Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde aber der künstlerischen Freiheit kein Raum gelassen, weil aufgrund technischer Erwägungen bestimmte Regeln befolgt werden mussten, liege für eine Einstufung als Werk in der Regel nicht die erforderliche Originalität vor, so das LG Düsseldorf weiter.

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