Unzulässige Kreditkündigung bei negativer Schufa

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Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2023 – Az. 8 O 55/23

Eine Bank kann ein Darlehen aus wichtigen Grund kündigen. Möglich ist die Kündigung z.B., wenn die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist, weil sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben. Eine negative Schufa-Auskunft ist hingegen kein wichtiger Grund, der die Bank zu einer Darlehenskündigung berechtigt. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. Dezember 2023 entschieden (Az.: 8 O 55/23).

Bei der Darlehensvergabe dürfen Banken die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden nicht allein von ihrem Schufa-Score abhängig machen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 7. Dezember 2023 entschieden (Az.: C-634/21), so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Bankrecht berät. Das Landgericht Düsseldorf entschied nun, dass eine negative Schufa-Auskunft auch kein Grund für eine Kündigung eines Darlehens durch die Bank ist.

Negative Schufa-Auskunft

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der beklagte Darlehensnehmer im Dezember 2020 ein Darlehen über 35.000 Euro bei der klagenden Bank aufgenommen, das in 96 Raten zurückgezahlt werden sollte. Nachdem die Bank das Darlehen ausgezahlt hatte, erhielt sie von der Schufa Auskunft über einen negativen Eintrag des Kreditnehmers. Dieser sei in der Ratingstufe P und mit einer Risikoquote von 96,8 % gelistet. Im Mai 2022 erhielt die Bank eine weitere Mitteilung der Schufa, nach der ein anderer Kreditvertrag mit dem Kunden wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde. Die offene Darlehensrate betrug noch rund 7.400 Euro.

Dies nahm die Bank zum Anlass, den Darlehensvertrag mit ihrem Kunden unter Hinweis auf die Schufa-Mitteilung am 27. Mai 2022 außerordentlich aus wichtigen Grund zu kündigen. Die offene Darlehensforderung in Höhe von rund 31.000 Euro stellte sie unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2022 fällig. Als der Beklagte die Forderung nicht beglich, landete der Fall vor dem LG Düsseldorf. Das Gericht wies die Klage der Bank auf Zahlung der offenen Forderung zurück.  Die Bank habe keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Darlehens gehabt, urteilte das LG Düsseldorf.

Schufa-Eintrag kein wichtiger Grund für Darlehenskündigung

Die Angabe eines negativen Schufa-Eintrags reiche als wichtiger Kündigungsgrund nicht aus, machte das Gericht deutlich. Vielmehr sei die Bank zu einer sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob sich die Vermögenslage des Kreditnehmers wesentlich verschlechtert hat. Dazu hätte sie die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers bei Vertragsschluss und zum Zeitpunkt der Kündigung vergleichen und die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls objektiv würdigen müssen. Nur auf die Angaben der Schufa hätte sie die Kündigung nicht stützen dürfen, so das Gericht.

Schufa-Angaben nicht gerichtsverwertbar

Zudem sei die vorgelegte Schufa-Auskunft ohnehin nicht gerichtsverwertbar. Denn Scorewerte, Ratingstufen und Risikoquoten seien für außenstehende Dritte intransparent, da nicht erkennbar sei, wie und auf der Grundlage welcher Daten sie berechnet wurden, machte das LG Düsseldorf weiter deutlich.

Die Kündigung des Darlehensvertrags ist somit unwirksam und der Kreditnehmer kann das Darlehen in den vereinbarten Raten zurückzahlen.

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