Klauseln in AGB müssen klar und verständlich sein
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) spielen bei der Gestaltung von Software-Lizenzverträgen eine wichtige Rolle. Sie müssen klar und transparent gestaltet sein. Ist das nicht der Fall, können die betroffenen Klauseln ungültig sein, wie ein Urteil des OLG Köln vom 28. Juli 2023 zeigt (Az.: 6 U 19/23).
Für die Nutzung von Software können Lizenzen gewährt werden. Dabei werden Umfang und Art der Nutzung vertraglich vereinbart. Eine wichtige Rolle übernehmen dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fixiert werden. AGB unterliegen der Inhaltskontrolle. Das bedeutet in der Praxis, dass sie klar und transparent formuliert sein müssen. Intransparente Klauseln können unwirksam sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT-Recht und der Gestaltung von Software-Lizenzverträgen berät.
Verstoß gegen Transparenzgebot
Dass das Transparenzgebot nicht nur auf dem Papier existiert, machte das OLG Köln in seinem Urteil deutlich. In dem zu Grunde liegenden Verfahren vertrieb die Beklagte eine Software für Krankenhäuser, die mithilfe einer integrierten Datenbank, die im Krankenhaus anfallenden Daten erfasst und den Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Sie hatte Nutzungsrechte an der speziellen Datenbank-Software erworben, die es ihr gestatteten, diese als Teil eines Krankenhausinformationssystems zu vertreiben. Dabei hatte sie zeitweilig in den AGB eine Klausel verwendet, in der es heißt: „Es ist untersagt, Anwendungen von Drittherstellern zu verwenden, welche direkt auf die vom Anwendungspaket benutze Datenbank zugreifen oder indirekten Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen haben.“
Eine Wettbewerberin, die ebenfalls Managementinformationssysteme für Krankenhäuser vertreibt, sah in der Klausel eine unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB. Sie werde faktisch vom Markt gedrängt, wenn Krankenhäuser, die auf diese Datenbank zugreifen, keine Software von anderen Anbietern mehr nutzen könnten, ohne gegenüber der Beklagten vertragsbrüchig zu werden.
Klausel unverständlich und unwirksam
Das OLG Köln gab der Klägerin recht. Die angegriffene Klausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam und ihre Verwendung unlauter. Sie stelle einen Verstoß gegen § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar, denn sie sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern oder Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Zudem sei die Klausel nicht klar und verständlich und sei daher schon gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, stellte das OLG Köln weiter fest. Das Transparenzgebot gelte für alle einbezogenen AGB. Es verpflichte den Verwender der Klausel, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu müsse die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert und auch im Kontext mit den übrigen Klauseln verständlich sein. Nach dem Verständlichkeitsgebot müsse eine Klausel den Vertragspartner auch die daraus resultierenden wirtschaftliche Nachteile so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Schon die bloße Unklarheit einer Klausel könne zu ihrer Unwirksamkeit führen, machte das OLG Köln weiter deutlich. In dem vorliegenden Fall sei das Verständlichkeitsgebot verletzt, denn die Krankenhäuser konnten anhand der Klausel nicht erkennen, ob und inwieweit sie noch Zugriff auf die eigenen Daten nehmen können, um sie im Programm eines anderen Anbieters zu nutzen.
Klausel bietet Interpretationsspielraum
Außerdem sei die Klausel schon in ihrer Kernaussage unklar und biete Raum für unterschiedliche Interpretationen. Selbst im Besitz einer unbeschränkten Full-Use-Lizenz sei es für die Krankenhäuser nicht erkennbar, ob sie mit der Software eines anderen Anbieters auf die Datenbank zugreifen dürfen, so das OLG Köln. Die Klausel sei daher schon wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam, entschied das Oberlandesgericht.
Das Urteil zeigt, dass es wichtig ist, AGB sorgfältig, transparent und verständlich zu formulieren, da die Klausel ansonsten unwirksam sein kann. Dieses sollte bei der Lizensierung von Software unbedingt beachtet werden.
MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung bei der Gestaltung von Software-Lizenzverträgen und berät in weiteren Themen des IT-Rechts.
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