Schenkung an Mitarbeiter – Urteil des BFH zu steuerlichen Auswirkungen – Az.: VI R 21/22
Verschenkt ein Unternehmen Geschäftsanteile an Mitarbeiter, um die Unternehmensnachfolge zu sichern, führt dies nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den beschenkten Mitarbeitern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. November 2024 entschieden (Az.: VI R 21/22).
Die Frage der Unternehmensnachfolge beschäftigt viele Betriebe in Deutschland. Kann in der Familie kein geeigneter Nachfolger gefunden werden, kann die Fortführung des Unternehmens durch verdiente Mitarbeiter eine Option sein. Bei der Schenkung von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter müssen auch steuerrechtliche Aspekte beachtet werden. Neben der Schenkungssteuer geht es dabei vor allem um die Frage, ob die Schenkung bei den bedachten Mitarbeitern zu einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn führt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.
Schenkung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Der BFH hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führt. Bei einer Schenkung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, um z.B. die Unternehmensnachfolge zu sichern, fehle es an einem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Daher sei die Schenkung nicht als Arbeitslohn zu sehen.
In dem zu Grunde liegenden Fall suchte ein Familienunternehmen einen Nachfolger für das Unternehmen. Da ihr Sohn für die Unternehmensnachfolge nicht zur Verfügung stand, entschlossen sich die Gründungsgesellschafter die Unternehmensleitung in die Hände verdienter Mitarbeiter, u.a. der Klägerin, zu legen. Die fünf Mitarbeiter erhielten dazu jeweils schenkweise 5,08 Prozent der Unternehmensanteile.
Finanzamt bewertet geldwerten Vorteil als Arbeitslohn
Das zuständige Finanzamt sah den geldwerten Vorteil durch die Schenkung als Arbeitslohn an und besteuerte ihn entsprechend. Dagegen wehrte sich die Klägerin und hatte am Finanzgericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht entschied, dass die schenkweise Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin zu sehen sei. Motiv für die Schenkung sei vielmehr die Unternehmensfolge. Daher stelle die Schenkung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
BFH weist Revision zurück
Die Revision des Finanzamts gegen dieses Urteil wies der Bundesfinanzhof zurück. Er bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass in der schenkweisen Übertragung der Unternehmensanteile kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen sei.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien neben Löhnen und Gehältern auch weitere Bezüge zu zählen, die zu einem geldwerten Vorteil führen. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf diese Bezüge besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, so der BFH. Arbeitslohn setze aber auch voraus, dass der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das Arbeitsverhältnis begründet ist. Eine konkrete Leistung des Arbeitnehmers müsse dafür nicht vorliegen, führte der BFH weiter aus.
Unternehmensnachfolge entscheidendes Motiv für Schenkung
Hingegen liege kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung nicht aufgrund des Dienstverhältnisses , sondern aus anderen Gründen gewährt wird. Nur wenn dem Arbeitnehmer der verbilligte Erwerb von Unternehmensanteilen für seine Arbeitsleistung gewährt wird, könne er zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen. Dies sei hier aber nicht der Fall, machte der BFH weiter deutlich.
Zur Begründung führte der BFH weiter aus, dass die schenkweise Übertragung der Gesellschaftsanteile zwar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, aber nicht maßgeblich dadurch veranlasst ist. Denn die Unternehmensnachfolge sei erkennbar das entscheidende Motiv für die Schenkung gewesen. Dies habe in der vertraglich vereinbarten erbschaftssteuerlichen Rückfallklausel mittelbar Niederschlag gefunden und werde auch im Protokoll der Gesellschafterversammlung klar zum Ausdruck gebracht.
Schenkung keine Entlohnung für Arbeitsleistung
Die Gesellschaftsgründer haben ihren Sohn mit 74,61 Prozent der Anteile zwar zum Hauptanteilseigner gemacht. Gleichzeitig haben sie dafür gesorgt, dass erfahrene Mitarbeiter in der Geschäftsleitung sitzen, die mit 25,39 Prozent der Anteile über die Sperrminorität verfügen und so maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen können. Durch die Einbindung der erfahrenen Mitarbeiter solle der Fortbestand und die Weiterentwicklung der Gesellschaft im Wege der Unternehmensnachfolge gesichert werden, so der BFH. Die fachliche Kompetenz in der Unternehmensleitung sei für die Unternehmensnachfolge ein durchaus essenzielles Kriterium. Daher liege in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auch keine Entlohnung der Mitarbeiter für bereits erbrachte oder zukünftige Leistungen, machte der BFH deutlich.
MTR Legal Rechtsanwälte berät bei steuerlichen Fragen zur Unternehmensnachfolge und weiteren Themen des Steuerrechts.
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