Unternehmensinsolvenzen 2024 stark gestiegen

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Möglichkeiten zur Restrukturierung des Unternehmens

 

Die Zahl der Insolvenzen ist im Jahr 2024 in Deutschland stark gestiegen. Experten gehen davon aus, dass sich die Lage auch 2025 nicht entspannen wird und die Insolvenzanmeldungen auf hohem Niveau bleiben.

Nach Medienberichten geht die Wirtschaftsauskunftei Creditreform davon aus, dass bis Ende 2024 rund 22.400 Unternehmen in Deutschland Insolvenz angemeldet haben. Damit wäre der höchste Stand seit 2015 erreicht. Die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind vielfältig. Als Wirtschaftskanzlei berät MTR Legal Rechtsanwälte auch im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht und zeigt Wege zur Restrukturierung eines angeschlagenen Unternehmens auf. Die Abwendung der Insolvenz ist dabei das vorrangige Ziel.

 

Vielfältige Gründe für Insolvenzanstieg

 

Dass 2024 so viele Unternehmen in die Insolvenz gerutscht sind und sich diese Entwicklung voraussichtlich auch 2025 fortsetzen wird, hat verschiedene Gründe. Einerseits zeigen sich noch die Folgen der Corona-Pandemie. Zum Teil konnten sich wirtschaftlich ohnehin schon angeschlagene Unternehmen während der Corona-Krise nur durch staatliche Hilfen über Wasser halten. Zudem war die Insolvenzantragspflicht entschärft worden. Nachdem dies nun weggefallen ist, haben viele Unternehmen den Sprung ans rettende Ufer nicht geschafft und mussten Insolvenz anmelden.

Hinzu kamen schwierige Rahmenbedingungen durch hohe Energiepreise, steigenden Zinsen und einer nachlassenden Konjunktur, die die Krise bei vielen Unternehmen noch weiter verschärft haben. Das alles führte dazu, dass es 2024 deutlich mehr Unternehmensinsolvenzen gab als im Vorjahr. 2023 stellten nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 17.800 Unternehmen Insolvenzantrag.

 

Möglichkeiten zur Sanierung

 

Von einer kurzfristigen Besserung der Rahmenbedingungen ist nicht auszugehen. Anhaltende Krisen und drohende Handelskonflikte drücken auf die Stimmung.

Für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen gilt es jetzt die richtigen Schritte zu machen, um eine Sanierung zu erreichen. Für die Restrukturierung des Unternehmens hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen.

StaRUG – Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

 

Mit dem StaRUG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, das Unternehmen ohne Insolvenz zu sanieren. Diese Option besteht aber nur, wenn dem Unternehmen zwar die Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist. Beim StaRUG muss das Unternehmen einen Restrukturierungsplan vorlegen. Die Besonderheit liegt darin, dass nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen müssen, sondern nur diejenigen, die von den geplanten Restrukturierungsmaßnahmen betroffen wären.

 

Schutzschirmverfahren

 

Ist das Unternehmen zwar schon wirtschaftlich stark angeschlagen, aber noch nicht verpflichtet Insolvenzantrag zu stellen, kann es unter dem Schutzschirm die Sanierung  versuchen. Das Schutzschirmverfahren ist nur in Fällen möglich, in denen eine Sanierung tatsächlich noch denkbar ist. Dazu muss das Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Ist das Schutzschirmverfahren bewilligt, muss das Unternehmen gemeinsam mit einem Sachwalter innerhalb einer Frist von drei Monaten einen tragfähigen Insolvenzplan vorlegen. Während dieser Frist ist das Unternehmen vor Forderungen der Gläubiger geschützt.

 

Insolvenz in Eigenverwaltung

 

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung wird der Unternehmensführung ein Sachwalter an die Seite gestellt. Gemeinsam versuchen sie, das Unternehmen wieder auf wirtschaftlich tragbare Füße zu stellen.  Dazu muss ein Insolvenzplan aufgestellt werden, dem alle Gläubiger zustimmen. Ein Vorteil der Insolvenz in Eigenverwaltung ist, dass die Geschäftsführung das Unternehmen auch weiterhin nach außen vertritt. So bleiben vertraute Gesprächspartner erhalten und Kundenbeziehungen bestehen.

 

Unternehmensinsolvenz

 

Ist die Insolvenz unabdingbar, eröffnet das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und ein Insolvenzverwalter übernimmt die Geschicke. Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

 

Stellung des Insolvenzantrags

 

Lässt sich die Insolvenz nicht mehr abwenden und liegt ein Insolvenzgrund vor, muss die Unternehmensführung unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Ein Insolvenzgrund liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Unverzüglich bedeutet, dass der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden muss. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt zwar bereits einen Insolvenzgrund dar. Es besteht aber noch keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, macht sich die Unternehmensführung der Insolvenzverschleppung strafbar. Bei Insolvenzverschleppung drohen hohe Geldstrafen, auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sind möglich.

 

MTR Legal Rechtsanwälte ist im Insolvenzrecht erfahren und berät Unternehmen bei der Restrukturierung des Unternehmens und im Insolvenzverfahren.

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