Umgangsregelung beinhaltet kein Kontaktverbot

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Wichtige Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist bei getrennt lebenden Eltern ein häufiger Streitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat nun eine wichtige Entscheidung zum Umgangsrecht getroffen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 machte der BGH deutlich, dass bestehende Umgangsregelungen nicht automatisch bedeuten, dass in der übrigen Zeit jeglicher Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil zu unterlassen ist (Az.: XII ZB 401/23).

Auch wenn die Eltern getrennt sind, hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Lebt das Kind bei einem Elternteil, hat der andere ein Umgangsrecht mit dem Kind. Um das Kindeswohl zu gewährleisten, sind die Eltern daher aufgefordert, entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren, so die Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.

Vater dehnt Umgang aus

Der Umgang soll zwar möglichst regelmäßig stattfinden, pauschale gesetzliche Regelungen zu Häufigkeit und Dauer des Umgangs gibt es jedoch nicht. Häufig wird sich darauf verständigt, dass das Kind z.B. jedes zweite Wochenende mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Es können aber auch andere Regelungen getroffen werden.

Auch wenn es feste Umgangsregelungen gibt, schließt das den Kontakt über die vereinbarten Regelungen hinaus zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil nicht aus. Das machte der BGH mit Beschluss vom 21. Februar 2024 deutlich.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die Eltern getrennt und sich über das Umgangsrecht für ihre beiden Kinder grundsätzlich geeinigt: Die Kinder lebten bei der Mutter und am Wochenende und im Urlaub stand dem Vater ein Umgangsrecht zu. Der Vater dehnte sein Umgangsrecht allerdings über die vereinbarten Zeiten hinaus aus. So kam es mehrfach vor, dass er die Kinder zu einer späteren Uhrzeit als vereinbart zurück zur Mutter brachte oder sie an anderen als den vereinbarten Tagen von der Schule abholte und für einige Stunden mit nach Hause nahm.

Kontakt über Umgangsregelung hinaus

Die Mutter war damit nicht einverstanden und ging rechtlich gegen den Vater vor. Das zuständige Familiengericht verhängte ein Ordnungsgeld gegen den Vater und ersatzweise Ordnungshaft.

Der Vater reichte wiederum Beschwerde beim OLG Frankfurt ein. Er argumentierte, dass eine Umgangsregelung weiteren Kontakt nicht ausschließe, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Seine Beschwerde hatte beim OLG überwiegend Erfolg. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der die Auffassung des OLG Frankfurt bestätigte. Das OLG hatte ausgeführt, dass die getroffene Umgangsregelung kein hinreichend bestimmtes Verbot enthalte, dass der Vater jeglichen Umgang außerhalb der vereinbarten Zeiten zu unterlassen habe.

Der BGH führte aus, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die den Umgang durch die Zuweisung von Umgangszeiten positiv regelt, nicht gleichzeitig ein Umgangsverbot oder Kontaktverbot für die übrige Zeit beinhalte. Ein Verstoß gegen eine Umgangsregelung durch Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der vereinbarten Zeiten sei nur dann zu sanktionieren, wenn neben der Zuweisung von Umgangszeiten ein ausdrückliches Umgangs- bzw. Kontaktverbot für die übrige Zeit in die Umgangsvereinbarungen aufgenommen wurde, machten die Karlsruher Richter klar.

Umgangsregelung soll Kontakt sicherstellen

Eine Umgangsregelung solle regelmäßig den Umgang des Kindes und des umgangsberechtigten Elternteils sicherstellen. Darüber hinaus habe eine Umgangsregelung nicht den Zweck, den Umgang für die übrige Zeit auszuschließen, es sei denn, ein solches Verbot sei ausdrücklich vereinbart, führte der BGH weiter aus. Eine Regelung, die den Umgang in einem festen Rhythmus festlege, bedeute gerade nicht, dass damit zugleich der Umgang zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil für weitere Zeiten ausgeschlossen ist.

Die Umgangsvereinbarung in dem zu Grunde liegenden Fall beinhaltete kein hinreichend bestimmtes Gebot, dass sich der umgangsberechtigte Vater außerhalb der zugewiesenen Zeiten dem Kontakt zu seinen Kindern zu enthalten habe, entschied der BGH. Auch der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung erstrecke sich nicht auf ein solches Unterlassungsgebot und könne daher die ihm zugedachte Appellwirkung nicht entfalten, so der BGH.

Nachdem lange umstritten war, ob positive Umgangsregelungen gleichzeitig auch ein Kontaktverbot für die übrige Zeit beinhalten, hat der BGH in diesem wichtigen Punkt nun für Klarheit gesorgt.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zum Umgangsrecht und anderen wichtigen Themen des Familienrechts.

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