OLG München zur Unbestimmtheit eines Testaments
Im Testament sind exakte Formulierungen wichtig, damit der letzte Wille im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann und es keinen unnötigen Interpretationsspielraum gibt. Sind die Formulierungen des Testierenden zu unklar, kann das zur Nichtigkeit des Testaments führen, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2023 (Az.: 33 Wx 38/23 e).
Ein Testament sollte klar und deutlich formuliert sein, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Sind die letztwilligen Verfügungen zu vage, kann das Gericht im Wege der Auslegung versuchen, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ergründen. Doch auch die Auslegung kann ergebnislos und das Testament dann nichtig sein, so die Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.
Unbestimmte Formulierung im Testament
Das zeigt auch das Verfahren vor dem OLG München. Hier hatte die verwitwete und kinderlose Erblasserin in ihrem handschriftlichen Testament folgende Verfügung getroffen: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Weiter nannte sie die Person, die zu diesem Zeitpunkt die Pflege übernommen hatte. Als die Erblasserin verstarb, beantragte eben diese namentlich erwähnte Pflegerin den Erbschein.
Das OLG München entschied jedoch, dass die Frau nicht zur Erbin geworden ist. Zur Begründung führte es aus, dass die Formulierung so unbestimmt sei, dass daraus nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Willen der Erblasserin geschlossen werden könne.
Die Erblasserin habe in ihrem Testament lediglich die Voraussetzungen festgelegt, die eine Person erfüllen muss, um Erbe zu werden. Die Namensnennung der Pflegerin in dem Testament sei nur beispielhaft erfolgt, so das OLG München.
Keine klare Erbeinsetzung
Welche Voraussetzungen für die Erbeinsetzung genau erfüllt sein müssen, habe die Erbklasserinn aber nicht konkret aufgezeigt. Insbesondere sei unklar, welche Ansprüche die Erblasserin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an ihre Pflege und Betreuung stelle. So sei u.a. unklar, ob die Person die Pflege und Betreuung ab Errichtung des Testaments übernehmen muss oder auch die Pflege ab einem späteren Zeitpunkt ausreicht. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Person die Pflege und Betreuung der Erblasserin ununterbrochen übernehmen muss, so das OLG.
Auf klare Formulierungen achten
Waren mehrere Personen an der Pflege beteiligt, werde aus dem Testament auch nicht deutlich, welche von ihnen erben sollte. Es bleibe auch unklar, was die Erblasserin unter Pflege und Betreuung versteht und ob sie die Begriffe synonym verwendet hat oder beide Voraussetzungen für eine Erbeinsetzung erfüllt sein müssen, führte das OLG München aus. Insgesamt seien die Formulierungen zu unbestimmt, um im Wege der Testamentsauslegung auf den tatsächlichen Willen der Erblasserin schließen zu können. Das Testament sei daher unwirksam, so das OLG München.
Erblasser sollten darauf achten, dass sie klare und eindeutige Formulierungen in ihrem Testament wählen, damit der letzte Wille in ihrem Sinn umgesetzt wird.
MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Fragen zum Testament und zum Erbrecht.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!