Testament trotz Scheidung wirksam

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Beschluss des BGH vom 22.05.2024 – Az.: IV ZB 26/23

 

Auch nach der Scheidung kann ein Testament oder Erbvertrag zu Gunsten des Ehegatten noch wirksam sein, wenn das Paar die letztwillige Verfügung vor der Heirat erstellt hat. Das hat der BGH mit Beschluss vom 22. Mai 2024 entschieden (Az.: IV ZB 26/23).

In vielen Ehen ist es üblich, dass die Eheleute ein Testament erstellen und ihren Partner zum Erben einsetzen. Auch wenn die Ehe scheitert und geschieden wird, ist das kein Problem, weil die Erbeinsetzung des ehemaligen Ehepartners durch die Scheidung unwirksam wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Erbrecht berät. Komplizierter wird dies allerdings, wenn das Paar die letztwillige Verfügung vor der Eheschließung erstellt und später geheiratet hat. Wird die Ehe dann geschieden, kann ein Testament oder Erbvertrag zu Gunsten des Partners seine Gültigkeit behalten, wie die Entscheidung des BGH zeigt.

 

Unverheiratetes Paar schließt Erbvertrag

 

In dem Verfahren vor dem BGH hatte ein unverheiratetes Paar im Jahr 1995 einen Erbvertrag geschlossen und sich darin gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten der Sohn der Frau und späteren Erblasserin sowie die beiden Kinder des Mannes werden. Vergleichbar ist dies in etwa mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Berliner Testament unter Eheleuten.

Einige Zeit, nachdem der Erbvertrag erstellt war, entschloss sich das Paar zu heiraten. Die Ehe scheiterte jedoch und 2021 erfolgte die rechtskräftige Scheidung. Der Erbvertrag hatte nach der Scheidung weiter Bestand, sollte aber nach dem Willen des ehemaligen Paares notariell aufgelöst werden. Dazu kam es aber nicht mehr, da die Frau überraschend verstarb. Ihr geschiedener Mann, der gemäß Erbvertrag Alleinerbe der Erblasserin werden sollte, beantragte den Erbschein.

Dagegen wehrte sich der Sohn der Erblasserin. Er vertrat die Ansicht, dass er zum Alleinerben seiner verstorbenen Mutter geworden sei, da der Erbvertrag durch die Scheidung ungültig geworden sei. Der Rechtsstreit wurde bis vor den BGH getragen und die Richter in Karlsruhe entschieden zu Gunsten des Ex-Ehemanns der Erblasserin. Der Erbvertag habe trotz der Scheidung weiter Bestand.

 

Letztwillige Verfügung bleibt wirksam

 

Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Erbvertrag keine Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien enthalte, dass die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben entfallen solle, falls das Paar später heiratet und die Ehe geschieden wird. Auch der Umstand, dass sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Scheidung auf eine einvernehmliche Auflösung des Erbvertrags geeinigt haben könnten, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es dafür keine unterzeichnete notarielle Erklärung gebe und es somit an einer formwirksamen Umsetzung fehle.

Die Erbeinsetzung des ehemaligen Ehemanns sei auch nicht gemäß § 2077 in Verbindung mit § 2279 BGB unwirksam, so der BGH weiter. Nach § 2077 Abs. 1 BGB sei eine letztwillige Verfügung, mit der ein Erblasser seinen Ehepartner bedacht hat, zwar unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden wurde. Gemäß § 2077 Abs. 2 BGB gelte eine entsprechende Regelung auch bei einem Verlöbnis. Diese Regelungen seien auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, denn sie setzen das Bestehen einer Ehe oder eines Verlöbnisses zum Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung voraus, machten die Karlsruher Richter deutlich.

 

Verzicht auf Rechtsfolgen

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Erbvertrags sei das Paar weder verheiratet noch im Rechtssinne verlobt gewesen. In dem Erbvertrag sei lediglich eine „etwa nachfolgende Ehe“ erwähnt. Für ein Verlöbnis mit einem ernstgemeinten Eheversprechen sei diese Formulierung viel zu vage, so der BGH. Das bestätige die Aussage des Ex-Mannes, dass beim Abschluss des Erbvertrags nicht an eine Heirat gedacht war, zumal beide zu diesem Zeitpunkt schon eine Scheidung hinter sich hatten. Die Regelungen des § 2077 BGB seien daher auch nicht analog anwendbar, führte der BGH weiter aus. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei es oft üblich, dass bewusst auf Rechtsfolgen verzichtet wird, die mit dem Ende einer Beziehung einhergehen.

Dennoch bleibt es gerade für unverheiratete Paare wichtig, ein Testament oder Erbvertrag zu erstellen. Denn ohne letztwillige Verfügung geht der Partner leer aus und es gilt die gesetzliche Erbfolge.

 

MTR Legal Rechtsanwalte berät zu Testament und Erbvertrag und weiteren Themen des Erbrechts.

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