Beschluss des OLG München vom 09.08.2024 – Az.: 33 Wx 115/24 e
Mit der Erstellung eines Testaments kann der Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge umgehen und selbst bestimmen, wer Erbe werden soll. Damit ein handschriftliches Testament wirksam ist, muss es jedoch einige Formvorschriften erfüllen. So gehört bei einem handschriftlichen Testament die eigenhändige Unterschrift des Erblassers zwingend an das Ende des Textes, wie das OLG München mit Beschluss vom 9. August 2024 deutlich machte (Az.: 33 Wx 115/24 e).
Ein Testament sollte immer eindeutig formuliert sein, damit der letzte Wille des Erblassers klar erkennbar ist und Erbstreitigkeiten vermieden werden. Darüber hinaus muss ein handschriftliches Testament auch einige Formvorschriften erfüllen, damit es wirksam ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Erbrecht berät.
Formvorschriften beim Testament
So sollte ein Testament immer eine eindeutige Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ tragen, damit es als letztwillige Verfügung des Erblassers erkennbar ist. Zudem muss ein handschriftliches Testament vom Anfang bis zum Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben und datiert sein. Die eigenhändige Unterschrift des Testierenden darf nicht fehlen.
Unterschrift sollte dabei wörtlich genommen werden, d.h. sie gehört ans Ende des Testaments und nicht an den Rand oder eine andere Stelle des Dokuments. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein, wie die Entscheidung des OLG München zeigt.
Unterschrift am Rand des Schriftstücks
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um das vermeintliche Testament eines in Deutschland lebenden britischen Staatsbürgers. Nachdem der geschiedene Mann verstorben war, tauchte ein Schriftstück auf, das von dem Erblasser stammen sollte. Überschrieben war es maschinenschriftlich mit „Last Will and Testament“ anschließend konnte ein Name eingesetzt werden. Auf dem Schriftstück wurden sechs Namen mit Prozentzahlen aufgelistet. Weitere Ausführungen gab es nicht. Obwohl der Rest des Blattes leer war und unterhalb der Liste reichlich Platz war, war die Unterschrift des Erblassers am Rand.
Eine der Personen, die in der Liste aufgeführt war, beantragte aufgrund des Schriftstücks ein Europäisches Nachlasszeugnis, das die gelisteten Personen entsprechend den angegebenen Prozentsätzen als Miterben ausweist.
Dagegen wehrte sich der Sohn des Mannes, der ebenfalls auf der Liste stand. Seiner Ansicht nach stellte das Schriftstück kein formwirksames Testament dar. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sei er daher zum Alleinerben geworden.
OLG München: Unterschrift muss am Schluss stehen
Das OLG München gab dem Sohn recht. Das Testament sei schon deshalb nicht wirksam, weil es an der erforderlichen Unterschrift des Erblassers fehle. Somit sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Unterschrift der räumliche Abschuss eines Testaments sei. Durch die Unterschrift solle sichergestellt werden, dass später keine Zusätze mehr vorgenommen werden. Sie sei für die Wirksamkeit eines Testaments zwingend erforderlich. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit könne von diesem Gültigkeitserfordernis nicht abgewichen werden. Mit der Unterschrift werde die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung garantiert. Zudem gewährleiste nur die Unterschrift den Abschluss des Testaments durch den Erblasser.
Dabei habe die Unterschriftlich grundsätzlich am Ende des Testaments zu erfolgen, stellte das OLG München weiter klar. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Platzmangel, könne es ausreichen, wenn die Unterschrift an anderer Stelle erfolgt. Dann müsse aber deutlich sein, dass sie sich im Zusammenhang mit dem übrigen Text befindet und diesen abschließen soll.
Im vorliegenden Fall liege eine solche Ausnahme aber nicht vor, da das Blatt nur etwa zur Hälfte beschrieben war. Somit wäre reichlich Raum für eine Unterschrift am Schluss des Textes gewesen und sie hätte nicht am Rand erfolgen müssen. Sie stelle keinen Abschluss der Erklärung dar, so das OLG.
Testament auch nach englischem Recht unwirksam
Da es sich bei dem Erblasser um einen Engländer handelt, prüfte das OLG München zudem, ob es sich bei dem Schriftstück möglicherweise um ein gültiges Testament nach englischen Recht handele. Auch das konnte das OLG verneinen. Denn es fehle an der nach englischen Recht erforderlichen Anwesenheit von zwei Zeugen, die die Errichtung des Testaments bestätigen. Der Sohn des Erblassers ist damit gemäß der gesetzlichen Erbfolge zum Alleinerben geworden.
Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass auch die Einhaltung der Formvorschriften notwendig ist, um ein gültiges Testament zu erstellen.
MTR Legal Rechtsanwälte berät bei der Erstellung eines Testaments und weiteren Themen des Erbrechts und internationalen Erbrechts.
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