Beschluss des OLG Oldenburg – Az.: 3 W 96/23
Hinterm Tresen lässt sich einiges finden. Gläser und Getränke natürlich, Bierdeckel, vielleicht ein Kartenspiel oder Würfelbecher. In sehr seltenen Fällen kann dort auch ein Testament zu finden sein. Genau das war der Partnerin eines verstorbenen Gastwirtes passiert. Sie fand hinter der Theke auf einem Kneipenblock ein Testament, in dem ihr Partner sie zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Das OLG Oldenburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob das Testament auch wirksam ist (Az.: 3 W 96/23).
Bei einem Testament gibt es verschiedene Formvorschriften zu beachten. So muss ein handschriftliches Testament vom Anfang bis zum Ende eigenhändig erstellt werden, damit es wirksam ist. Nur die eigenhändige Unterschrift des Erblassers reicht dafür nicht aus. Ratsam ist es auch, das Testament zu datieren und mit einer eindeutigen Unterschrift wie z.B. „Mein letzter Wille“ zu versehen, um keine Missverständnisse entstehen zu lassen. Eine Vorschrift, auf welcher Unterlage ein Testament erstellt werden muss, gibt es jedoch nicht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte . Dass ein Testament auch auf einem Kneipenblock wirksam erstellt werden kann, zeigt ein Beschluss des OLG Oldenburg vom 20. Dezember 2023.
„BB bekommt alles“
In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Gastwirt verstorben. Sein Testament entdeckte seine Partnerin mehr oder weniger zufällig auf einem Kneipenblock, der hinterm Tresen lag. Auf dem Block hatte der Erblasser in wenigen Worten sein Testament mit Unterschrift und Datum erstellt. In seiner Handschrift stand auf dem Zettel lediglich, dass BB alles bekommt. BB war der Spitzname des verstorbenen Gastwirts für seine Partnerin.
Diese beantragte daraufhin die Erteilung des Erbscheins, den das zuständige Amtsgericht aber zurückwies. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass nicht sicher feststellbar sei, ob der Erblasser auf dem Kneipenblock ein Testament erstellen wollte. Der erforderliche Testierwille sei nicht ersichtlich.
Der auf das Erbrecht spezialisierte 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg sah das jedoch anders. Er entschied, dass der handschriftliche Text auf dem Kneipenblock ein wirksames Testament sei. Der Senat ist überzeugt, dass das Schriftstück von dem Erblasser selbst verfasst wurde. Mit dem genannten Spitznamen in dem Testament habe der Gastwirt nur seine Lebenspartnerin gemeint haben können, so das OLG.
Auf die Unterlage kommt es für wirksames Testament nicht an
Nach Zeugenangaben sei der Gastwirt kein Freund von langen Schriftwechseln gewesen. Das spreche dafür, dass er mit der kurzen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte und es am erforderlichen Testierwillen nicht fehlte. Dass er für die Erstellung des Testaments den Kneipenblock nutzte, weil dieser gerade greifbar war, passe ins Bild. Das gelte auch für die Aufbewahrung des Testaments hinter der Theke zwischen den offenen Deckeln seiner Kunden. Denn es sei Art des Erblassers gewesen, wichtige Dokumente hinter dem Tresen aufzubewahren. Dass das Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage erstellt, nicht als Testament gekennzeichnet und hinter der Theke aufbewahrt wurde, sei nicht entscheidend, so das OLG. Für die Annahme eines Testaments reiche es aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln ist und die Notiz die Unterschrift des Partners trage. Das Testament sei daher wirksam erstellt worden und die Partnerin des Erblassers zur Alleinerbin geworden, entschied das OLG Oldenburg.
Testament gerade bei unverheirateten Paaren wichtig
Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments hatten die vier Kinder der verstorbenen Schwester des Erblassers angemeldet. Sie gehen am Ende aber leer aus.
Das zeigt aber auch, dass es gerade bei unverheirateten Partnern enorm wichtig ist, ein Testament zu erstellen. Denn ohne eine letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Nichten und Neffen des Erblassers geerbt hätten und seine Partnerin leer ausgegangen wäre.
Auch wenn das OLG Oldenburg das Testament auf dem Kneipenblock als wirksam angesehen hat, ist es ratsam, ein Testament formal und inhaltlich möglichst eindeutig zu erstellen, damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt und Erbstreitigkeiten vermieden werden können.
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