LG München zu geschützter geografischer Herkunftsangabe – Az. 33 O 4023/23
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I ging es um die Wurst, genauer gesagt um die Rostbratwurst. Das LG München hatte dabei zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ gegen die geschützte geografische Herkunftsangabe „Nürnberger Rostbratwürste“ verstößt. Das Gericht sah mit Urteil vom 13. Juni 2024 keine Verwechslungsgefahr, so dass weiter die „Mini Rostbratwürstchen“ auf dem Grill landen können (Az.: 33 O 4023/23).
Mit geografischen Herkunftsangaben kann der Verbraucher Attribute wie Qualität oder Geschmack verbinden. Deshalb können auch geografische Herkunftsangaben ähnlich wie eine Marke geschützt werden. Einen solchen Schutz für Ursprungsbezeichnungen gibt es bspw. für schottischen Glen Whisky, Champagner und andere. Schon Anspielungen auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung können wettbewerbswidrig sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte .
Geschützte Ursprungsbezeichnung – Nürnberger Bratwurst
Die Verbindung zwischen Bratwürsten und der Stadt Nürnberg reicht weit in die Vergangenheit zurück und seit 2003 ist „Nürnberger Rostbratwurst“ eine geschützte geografische Herkunftsangabe. Charakteristisch für die Nürnberger Rostbratwurst ist z.B. ihre Größe, sie ist nur zwischen 7 und 9 Zentimeter lang.
Vor dem Landgericht München hatte ein Schutzverein von Wurstherstellern, die in Nürnberg solche charakteristischen Bratwürste produzieren, geklagt. Der Verein sah in den als „Mini Rostbratwürstchen“ bezeichneten Würsten eines Produzenten aus Niederbayern eine Verletzung des geschützten Namens „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“.
Der Verein argumentierte, dass nach einer Verordnung der Europäischen Union geschützte geografische Herkunftsangaben nur verwendet werden dürfen, wenn sie den entsprechenden Produktspezifikationen entsprechen. Geografische Herkunftsangaben seien umfassend gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung und andere Praktiken, die den Verbraucher bezüglich des tatsächlichen Ursprungs des Produkts in die Irre führen können, geschützt.
Keine Irreführung der Verbraucher
Eine solche Irreführung liege hier vor, denn der beklagte Wursthersteller aus Niederbayern übernehme mit seinen „Mini Rostbratwürstchen“ insbesondere die charakteristische Größe der Nürnberger Rostbratwürste. Zudem sorge auch die Verpackungsaufmachung dafür, dass der Verbraucher eine enge Verbindung zu Nürnberger Rostbratwürsten herstellen könnte. Die ausdrückliche Angabe „Nürnberger“ sei dazu nicht erforderlich. Außerdem habe der Beklagte seine „Mini Rostbratwürstchen“ im Internet auf einem Teller mir Weißbrot, Sauerkraut und Senf arrangiert. Auch dies sei eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste und ihre typischen Beilagen, so der Verein.
Das LG München folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Klage ab. Durch Größe und Form der „Mini-Rostbratwürstchen“ werde kein Bezug zu einer geografischen Herkunft hergestellt. Eine Anspielung auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ komme daher nicht in Betracht, so das Gericht.
Unterscheidungskräftige Eigenschaft
Auch ansonsten liege keine Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Produkts in die Irre führen könnte, führte das LG München weiter aus. So sei die Größe der „Mini Rostbratwürstchen“ schon aufgrund der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Bratwürstchen in ähnlicher Größe und Form nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft. Der durchschnittliche Verbraucher sei daher daran gewöhnt, dass diese Produkte sich ziemlich ähnlich sehen und wähle daher beim Einkauf nach anderen unterscheidungskräftigen Kriterien aus.
Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium sei die konkret benutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden würden. Maßgeblich bleibe daher die Angabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“. Die Benutzung dieser Angabe sei somit entscheidend dafür, ob das entsprechende Produkt von der geografisch geschützten Herkunftsangabe geschützt ist oder nicht, so das LG München. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass ihre Bratwürste aus Nürnberg kommen. Daher liege auch keine Irreführung der Verbraucher vor, entschied das LG München.
Verbraucher können mit Herkunftsbezeichnungen positive Eigenschaften wie Qualität oder Geschmack verbinden. Daher stellt der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Unternehmen eine hohen Wert dar, den andere Unternehmen nicht unzulässig ausnutzen dürfen.
MTR Legal Rechtsanwälte berät zu geschützten geografischen Herkunftsangaben und anderen Themen im Wettbewerbsrecht.
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