Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.01.2024 – Az.: 3 K 1158/22)
Schwarzarbeit kann sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich ernsthafte Konsequenzen haben. Neben empfindlichen Geldstrafen oder Haftstrafen kann Schwarzarbeit das Finanzamt auch zu Steuerschätzungen berechtigen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24. Januar 2024 zeigt (Az.: 3 K 1158/22).
Schwarzarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber Steuern und / oder Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß abführt. Der Arbeitgeber macht sich nicht nur strafbar, es können auch Steuernachzahlungen drohen , so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerstrafrecht berät.
Ermittlungen wegen Verdachts auf Schwarzarbeit
In dem Verfahren am Finanzgericht (FG) Nürnberg ging es um einen Unternehmer, der einen Handwerksbetrieb mit vier Mitarbeitern führte. Auf Anregung der Deutschen Rentenversicherung führten das zuständige Hauptzollamt und das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung weitere Ermittlungen in dem Handwerksbetrieb durch. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer Arbeitnehmer schwarz beschäftigt habe. So habe er eigene und fremde Arbeitnehmer unter fingierter Einschaltung von Serviceunternehmen ohne Führung von Lohnkonten bar entlohnt.
Den Ermittlern war aufgefallen, dass die Umsätze des Handwerkbetriebs zwar gestiegen sind, die Lohnquote jedoch unrealistisch gering ausfiel. Gleichzeitig waren die Aufwendungen für Fremdleistungen sehr hoch. Es stellte sich heraus, dass die vermeintlichen Rechnungen von Scheinfirmen stammten, die tatsächlich keine Leistung erbracht hatten. So habe sich im Laufe der Ermittlungen der Verdacht erhärtet, dass es sich um Abdeckrechnungen handelte, um Schwarzgeldlohnzahlungen zu verschleiern und das Geld am Ende wieder bei dem Arbeitgeber landete.
Steigender Umsatz, geringe Lohnsumme
Untermauert wurde der Verdacht von Schwarzgeldzahlungen durch die geringe Lohnsumme in den Jahren zwischen 2015 und 2019. So hätten die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum monatlich nur Beträge zwischen 359 und 606 Euro verdient. Sie seien als geringfügig Beschäftigte angestellt gewesen und vermeintlich demensprechend gering entlohnt worden. Da sie keine Sozialleistungen erhielten, hätte ihr Einkommen nach Untersuchungen des Zollamts nicht zur Deckung ihrer Lebensverhältnisse ausreichen können. Daher bestehe der Verdacht, dass sie in Vollzeit gearbeitet und einen entsprechenden Teil ihres Lohns als Schwarzgeld erhalten haben. Auch weitere Ermittlungen erhärteten den Verdacht der Schwarzarbeit.
Die Ermittler kamen daher zu der Überzeugung, dass Schwarzarbeit vorliege und Lohnsteuer hinterzogen wurde. Da es an Aufzeichnungen über die tatsächliche Lohnsumme fehlte, wurde diese vom Finanzamt anhand verschiedener Parameter geschätzt und die Lohnsteuer entsprechend festgelegt. Mit Haftungsbescheid nahm das Finanzamt den Arbeitgeber über die Lohnsteuer und Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch.
FG Nürnberg weist Klage ab
Dieser wehrte sich gegen den Bescheid und argumentierte, dass die Feststellungen nur auf Vermutungen und Verdachtsmomenten beruhen. Seine Klage hatte am FG Nürnberg jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht führte aus, dass der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer haftet. Wenn sich der Lohnumfang nicht feststellen und die Höhe der Lohnsteuer nicht berechnen lasse, weil der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt habe, so seien die Arbeitslöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 162 AO zu schätzen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes könne das Gericht bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen, so das FG Nürnberg. Auf die Lohnsumme könne ein Steuersatz von 14 Prozent angewendet werden. Das liege im Schätzungsrahmen des Finanzamts und sei nicht erhöht, führte das Gericht weiter aus.
Strafrechtliche Konsequenzen
Neben den steuerrechtlichen hatte die Schwarzarbeit für den Arbeitgeber auch strafrechtliche Konsequenzen. Im Strafverfahren wurde er vom zuständigen Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Hinzu kommt eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 50 Euro.
Das Urteil zeigt, dass bei Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung mit schwerwiegenden Sanktionen zu rechnen ist. Daher sollte bei derartigen Vorwürfen unbedingt ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der eine effektive Verteidigungsstrategie entwerfen kann.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!