Steuerhinterziehung – Selbstanzeige stellen

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BFH: Informationsaustausch von Finanzdaten verfassungsgemäß – Az.: IX R 36/21

 

Der Automatische Informationsaustausch von Finanzdaten (AIA) hat sich zu einem scharfen Schwert im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung entwickelt. Steuerpflichtige in Deutschland können sich nicht darauf berufen, dass sie durch den Informationsaustausch in ihren Grundrechten verletzt werden. Der Austausch der Finanzdaten sei verfassungsgemäß, machte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23. Januar 2024 deutlich (Az.: IX R 36/21). Bei Steuerhinterziehung bleibt Betroffenen aber immer noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

Wer Einkünfte vor den Steuerbehörden verheimlichen wollte, hat sein Geld viele Jahre lang auf Auslandskonten in der Schweiz, Österreich oder Liechtenstein deponiert. Die Zeiten dieser Steueroasen sind jedoch vorbei. Viele Staaten kooperieren inzwischen mit den nationalen Finanzbehörden und nehmen am Automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten (AIA) teil. Dabei werden umfangreiche Informationen zu Kontoständen, Einnahmen und Erlösen an die Finanzbehörden übermittelt. Schwarzgeld auf Auslandskonten bleibt so nicht lange unentdeckt und es droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Steuerrecht und Steuerstrafrecht berät.

 

Löschung der übertragenen Finanzdaten verlangt

 

Gegen den automatischen Informationsaustausch der Finanzdaten versuchten in Deutschland Steuerpflichtige mit einem gemeinsamen Konto in der Schweiz vorzugehen. Nachdem sie beim Bundesfinanzministerium keinen Erfolg hatten, trugen sie ihre Klage bis vor den Bundesfinanzhof. Die Kläger führten ein gemeinsames Konto mit Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Informationsaustausches an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten speicherte und verarbeitete.

Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie verlangten die Löschung der übermittelten Daten. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie durch die Übermittlung der Kontostände in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden seien.

 

Klage scheitert am Bundesfinanzhof

 

Die Klage scheiterte am Finanzgericht Köln und hatte auch im Revisionsverfahren am Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung ihrer aus dem automatischen Informationsaustausch stammenden Daten zu. Die Verarbeitung der Daten durch das BZSt sei rechtmäßig und erfolge im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustausches, stellte der BFH klar.

Deutschland und viele andere Staaten hätten sich dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten im Ausland auszutauschen, um so den Kampf gegen Steuerhinterziehung zu stärken. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten diene der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht, führte der BFH aus. Den Klägern stehe weder ein Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch zu.

 

Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt

 

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähre zwar, dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann. Diese Recht kenne aber Schranken. So sei ein Eingriff in das Grundrecht möglich, wenn damit ein legitimes Ziel des Gemeinwohls verfolgt und dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Dies sei hier der Fall, so der BFH. Denn ohne Kontrollmöglichkeiten hinge die Versteuerung von Kapitaleinkünften im Ausland in erster Linie von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten sei daher ein legitimes Mittel, Steuerhinterziehung zu begegnen. Er diene der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht, machte der BFH deutlich.

 

Strafbefreiende Selbstanzeige

 

Steuerhinterziehung wird konsequent sanktioniert. Geldbußen und Freiheitsstrafen können die Folge sein. Wer unversteuerte Einkünfte auf einem Auslandskonto hat, kann aber immer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.

Der Gesetzgeber hat allerdings einige Voraussetzungen an die Selbstanzeige geknüpft, damit sie strafbefreiend wirken kann. So muss sie vollständig sein und alle steuerrelevanten Angaben der letzten zehn Jahre enthalten. Außerdem muss sie rechtzeitig gestellt werden, d.h. bevor die Steuerhinterziehung von  den Behörden entdeckt wurde. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt. Auch dann kann sie aber zumindest noch strafmildernd wirken.

 

MTR Legal Rechtsanwälte verfügen über große Erfahrung im Steuerstrafrecht und bei der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige.

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