Sittenwidrige Schädigung im Online-Handel

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Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2024 – Az.: 4 U 151/22

 

„Bewerten Sie ihren Einkauf“ – so oder ähnlich werden Kunden häufig aufgefordert, ihren Online-Einkauf zu bewerten. Es gibt immer wieder Wettbewerber, die diese Möglichkeit nutzen, um ihren Konkurrenten im Internet schlecht zu machen, negative Bewertungen abzugeben und ihn dadurch zu schädigen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16. April 2024 einem solchen Verhalten jedoch klare Grenzen gesetzt und deutlich gemacht, dass darin eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB liegen kann (Az.: 4 U 151/22).

Wer Online-Handel betreibt, bietet seinen Kunden in der Regel auch eine Bewertungsmöglichkeit für ihren Einkauf an. Mit Sternchen oder kurzen Kommentaren können sie ihre Zufriedenheit oder Unzufriedenheit ausdrücken. Nicht jeder Kunde lässt sich zufriedenstellen und es gehört zum Geschäft, dass es auch zu negativen Bewertungen kommt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT-Recht berät. Allerdings darf diese Funktion nicht ausgenutzt werden, um einen Mitbewerber zu schädigen.

 

Sinnlose Bestellungen und Retouren

 

Bietet der Verkäufer so eine Bewertungsmöglichkeit an, muss er akzeptieren, dass Kunden diese auch nutzen, um ihre Unzufriedenheit auszudrücken. Nicht hinnehmen muss es allerdings, wenn ein Wettbewerber diese Funktion nutzt, um das Angebot schlecht zu machen und den Konkurrenten systematisch mit sinnlosen Bestellungen und anschließenden Retouren belastet. Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 16. April 2024 klar gemacht, dass ein solches Verhalten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen kann.

In dem zu Grunde liegenden Fall bestellten zwei Mitarbeiter eines Matratzenhändlers bei einem Mitbewerber im Internet mehrfach Matratzen und ließen sie wieder zurückgehen. Auf den Verkaufsplattformen im Internet hinterließen sie dabei regelmäßig negative Bewertungen. Die Kommentare reichten dabei von „(…) Artikel beschädigt“ über ,,Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser” und „(…) Kunde hat einen Ausschlag von dem Artikel erhalten“ bis zu „Das Paket ist nie angekommen! Ich habe inzwischen im Laden eine Matratze gekauft. Ich möchte mein Geld zurück.“ Anhaltspunkte, dass diese Behauptungen der Wahrheit entsprachen, gab es nicht.

 

Unlauteres Verhalten und sittenwidrige Schädigung

 

Der betroffene Händler mahnte daraufhin seinen Mitbewerber ab. Das Verhalten der beiden Mitarbeiter, für das die Beklagte deliktsrechtlich hafte, sei unlauter und stelle eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar. Der Kläger forderte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Schadenersatz. Die Beklagte wies die Verantwortung zurück und erklärte, dass sie keine Mitarbeiter mit den Bestellungen beauftragt habe. Das Landgericht Paderborn sprach dem Kläger Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.

Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Berufungsverfahren. Das Landgericht habe zu Recht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung festgestellt. Weiter stellte das Oberlandesgericht fest, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über den klagenden Konkurrenten gegenüber Dritten, in diesem Fall gegenüber den Betreibern der Verkaufsplattformen, Eingriffe in die Rechtsphäre des Klägers darstellen, die als Schadenzufügung gemäß § 826 BGB zu sehen seien. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dem streitgegenständlichen Verhalten seiner beiden Mitarbeiter sei nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Vielmehr diene es offenkundig nur dem Zweck, das Ansehen des klagenden Mitbewerbers in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und die Klägerin systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten, führte das OLG Hamm weiter aus.

 

Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

 

Das OLG stellte zudem klar, dass der Beklagten das Verhalten ihrer Mitarbeiter auch zuzurechnen sei. Ein einfaches und pauschales Bestreiten der Verantwortlichkeit sei nicht ausreichend.

Der Kläger habe Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz, bestätigte das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung.

 

Konkurrenten durch unseriöse Bestellungen, Retouren und schlechte Bewertungen zu schädigen, kann zu wettbewerbsrechtlichen und deliktrechtlichen Konsequenzen führen, wie das Urteil des OLG Hamm zeigt. MTR Legal Rechtsanwälte berät im IT-Recht und ist auch im Wettbewerbsrecht kompetenter Ansprechpartner, um Forderungen durchzusetzen bzw. abzuwehren.

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