Selbstanzeige kann Straffreiheit ermöglichen
Der Vorwurf der Geldwäsche sollte nicht unterschätzt werden, denn es können empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen drohen. Eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige kann helfen, einer Strafe zu entgehen.
Bei Geldwäsche drohen den Tätern Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen können auch Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren verhängt werden. Das zeigt, dass auf den Verdacht der Geldwäsche unbedingt reagiert werden sollte. Eine Selbstanzeige wegen Geldwäsche kann eine Möglichkeit sein, einer Bestrafung zu entgehen oder die Höhe der Strafe zumindest abzumildern, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die unter anderem im Wirtschaftsstrafrecht berät.
Das Geldwäschegesetz soll den Kampf gegen Geldwäsche forcieren. Das hat zu erhöhten Sorgfaltspflichten bei Banken, Versicherungen und anderen Unternehmen geführt. Folge davon ist aber auch, dass es vermehrt zu Verdachtsmeldungen wegen Geldwäsche kommt. Betroffene sollten dann umgehend handeln, um den Verdacht aufzuklären, da neben Kontosperrungen weitere harte Sanktionen drohen.
Tatbestand der Geldwäsche
Wann der Tatbestand der Geldwäsche vorliegt, ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Geldwäsche liegt demnach vor, wenn illegal erworbenes Geld in den legalen Finanzkreislauf eingebracht wird. Den Tätern drohen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. In besonders schweren Fällen können aber auch Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren verhängt werden. Von einem besonders schweren Fall wird in der Regel ausgegangen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder sich einer kriminellen Organisation angeschlossen hat.
Hat der Täter hingegen nur leichtfertig gehandelt, ist ein geringeres Strafmaß möglich. Auch dann sind neben Geldstrafen immer noch bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Das zeigt, wie wichtig eine effektive Verteidigung beim Vorwurf der Geldwäsche ist. Zu den Maßnahmen kann auch die Selbstanzeige gehören.
Straffreiheit durch Selbstanzeige möglich
Denn nach § 261 Abs. 8 StGB geht derjenige straffrei aus, der die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist aber, dass die Geldwäsche noch nicht ganz oder auch nur zum Teil entdeckt wurde. Sollten den Behörden bereits Verdachtsmomente vorliegen oder die Ermittlungen schon begonnen haben, kann es für eine strafbefreiende Selbstanzeige schon zu spät sein.
Die Selbstanzeige muss darüber hinaus vollständig sein, damit sie strafbefreiend wirken kann. Das heißt, sie muss alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der begangenen Geldwäsche gegenüber den Behörden offenlegen und dies auch plausibel darstellen. Ungenauigkeiten oder kleine Fehler können schon zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher ist es ratsam, im Wirtschaftsstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte bei einer Selbstanzeige hinzuzuziehen. Sie kennen die Fallstricke bei einer Selbstanzeige und wissen genau, welche Angaben sie enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann. Auch wenn eine völlige Straffreiheit nicht möglich sein sollte, kann die Selbstanzeige sich immer noch strafmildernd auswirken.
Effektive Verteidigungsstrategie entwickeln
Die Straftat der Geldwäsche muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden. Das heißt, die Behörden müssen beweisen können, dass das Geld oder der Vermögensgegenstand tatsächlich aus einer Straftat stammt und dem Beschuldigten dies auch bewusst war. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Beschuldigte bewusst versucht hat, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und die Ermittlungen zu erschweren. Sollten die Behörden bereits Ermittlungen aufgenommen haben, kann die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken. Stattdessen könnte sie den Ermittlern in die Karten spielen, die so an wertvolle Informationen gelangen können. Dennoch kann sich die Selbstanzeige in solchen Fällen ähnlich wie ein Geständnis strafmildernd auswirken. Wichtig ist es, die Situation mit erfahrenen Rechtsanwälten genau einzuschätzen und dann eine Verteidigungsstrategie aufzubauen.
Ob die Selbstanzeige oder eine andere Verteidigungsstrategie gewählt wird, sollte vertrauensvoll mit kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten besprochen werden, die aufzeigen können, welcher Weg am erfolgversprechendsten ist.
MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Verteidigungsstrategien beim Verdacht der Geldwäsche und anderen Themen des Wirtschaftsstrafrechts.
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