Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2024 – Az. II R 20/22
Gewähren sich Freunde oder Familienmitglieder untereinander ein Darlehen, berechnen sie häufig nur geringe Zinsen oder verzichten ganz darauf. Dabei ist aber aufzupassen. Liegt der Zinssatz deutlich unter den marktüblichen Zinsen der Bank, kann das Finanzamt den Zinsvorteil als Schenkung bewerten und Schenkungssteuer verlangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 zur Bemessung der Schenkungssteuer bei niedrig verzinsten Darlehen deutlich gemacht, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist (Az. II R 20/22).
Eine Schenkung unter Lebenden führt häufig zu einer gewollten Bereicherung des Bedachten. Unter Berücksichtigung der Freibeträge kann das Finanzamt die Schenkungssteuer festlegen. Auch ein Darlehen mit einem deutlich niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen kann zu Schenkungssteuern führen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.
Schenkung durch zinsvergünstigtes Darlehen
Das zeigt auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im Zusammenhang mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters von seiner Schwester ein Darlehen in Höhe von rund 1.875.000 Euro zu einem Zinssatz von 1 Prozent erhalten.
In der verbilligten Überlassung des Darlehens sah das Finanzamt eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz des gewährten Zinssatzes von 1 Prozent und dem Zinssatz gemäß dem Bewertungsgesetz in Höhe von 5,5 Prozent. Der marktübliche Zinssatz lag zwar nur bei 2,81 Prozent. Dass das Finanzamt den höheren gesetzlichen Zinssatz zu Grunde legte, begründete es damit, dass der Darlehensvertrag auch hinsichtlich Laufzeit, Tilgung und Fälligkeit von marktüblichen Darlehenskonditionen abweiche und deshalb kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen festgestellt werden konnte.
Den Einspruch des Klägers gegen den Steuerbescheid wies das Finanzamt zurück. Es sah die vergünstigte Überlassung des Darlehens als gemischte Schenkung. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab.
Revision zum Teil erfolgreich
Der Kläger legte Revision ein und argumentierte, dass keine freigebige Zuwendung vorliege. Keinem der Beteiligten sei die teilweise Unentgeltlichkeit des Darlehens bewusst gewesen. Zudem habe er Darlehensangebote vorgelegt, die einen niedrigeren Zinssatz als den nach dem Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 Prozent aufweisen.
Die Revision hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht sei zwar aufgrund der zinsverbilligten Darlehensgewährung zutreffend von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen, die der Schenkungssteuer unterliege. Allerdings sei es von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen, da ein niedrigerer Zinssatz als der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent festgestellt werden konnte, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Der BFH führte weiter aus, dass jede freigebige Zuwendung als Schenkung unter Lebenden gelte, sofern der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und dies auch dem Willen des Zuwendenden entspricht. Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens sei daher als freigebige Zuwendung anzusehen. Der Empfänger des niedrig verzinsten Darlehens empfange eine Vermögensmehrung, die der Schenkungssteuer unterliegt. Die Vermögensminderung des Darlehensgebers liege darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei marktüblichen Zinsen erzielt hätte.
Schenkungssteuer erheblich reduziert
Die Voraussetzungen für eine der Schenkungssteuer unterliegenden freigebigen Schenkung seien erfüllt, so der BFH. Für die Berechnung der Schenkungssteuer bei einem niedrig verzinsten Darlehen sei die Zinsdifferenz aus dem vereinbarten und den sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Zinssatz maßgeblich. Der Wert von 5,5 Prozent sei nach § 15 Abs. 1 BewG aber nur dann heranzuziehen, „wenn kein anderer Wert feststeht“, machte der BFH deutlich.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht festgestellt, dass nach Angaben der Deutschen Bundesbank bei vergleichbaren Darlehen der effektive Zinssatz 2,81 Prozent betrug. Daraus ergebe sich für den steuerpflichtigen Kläger ein Nutzungsvorteil von lediglich 1,81 Prozent. Die Schenkungssteuer reduzierte sich dadurch um rund 170.000 Euro auf ca. 59.000 Euro.
Auch wenn es gut gemeint ist, können zinsvergünstigte Darlehen zu einer steuerlichen Belastung führen. Daher gilt es die Rahmenbedingungen bei einem zinsvergünstigten Darlehen so zu gestalten, dass die steuerliche Belastung möglichst gering ist.
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