Ein Paar kann in einem Ehevertrag vereinbaren, dass im Fall der Scheidung eine Abfindung statt fortlaufender Unterhaltsleistungen gezahlt wird. Mögliche Schenkungssteuer muss dabei beachtet werden.
Das deutsche Familienrecht sieht vor, dass ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. In einem Ehevertrag können aber auch anderslautende Regelungen getroffen und Gütertrennung vereinbart werden. Ebenso kann beim möglichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung vereinbart werden, dass statt fortlaufender Unterhaltszahlungen nur eine einmalige Abfindung zu zahlen ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht einen ihrer Schwerpunkte hat.
Solche Regelungen zur Zahlung einer einmaligen Abfindung können für beide Eheleute Vorteile haben. Der vermögendere Partner kann sein Vermögen und ggf. auch Betriebsvermögen schützen, der finanziell schwächere Partner verfügt schnell über eine größere Summe. Allerdings muss beachtet werden, dass auch das Finanzamt die Hand aufhalten könnte und Schenkungssteuer auf die Zahlung der Abfindung verlangt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings klargestellt, dass für eine Bedarfsabfindung keine Schenkungssteuer fällig wird (Az.: II R 40/19).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Ehepaar im notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass die Frau im Scheidungsfall eine einmalige Abfindung erhält und im Gegenzug auf fortlaufende Unterhaltszahlungen verzichtet. Als die Ehe nach mehreren Jahren tatsächlich geschieden wurde, zahlte der Mann die vertraglich vereinbarte Abfindung. Das Finanzamt veranschlagte daraufhin Schenkungssteuer und begründete dies damit, dass es sich bei der Abfindungszahlung um eine freigebige Geldzuwendung handele, die der Steuer unterliege.
Der Bundesfinanzhof folgte der Argumentation des Finanzamts allerdings nicht. Die ehemaligen Ehepartner hätten im Ehevertrag lediglich ihre Rechte und Pflichten im Falle einer Scheidung individuell geregelt. Von einer freigebigen Zuwendung könne bei der Abfindung keine Rede sein, da sie in ein Gesamtpaket integriert ist, in dem die familienrechtlichen Ansprüche im Bedarfsfall, nämlich der Scheidung der Ehe, geregelt werden. Zudem sei die Abfindung mit einer Gegenleistung, nämlich dem Verzicht auf Unterhaltszahlungen verbunden, so der BFH.
Zur Erstellung eines Ehevertrags und anderen Fragen des Familienrechts stellt MTR Rechtsanwälte Ihnen einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt zur Seite.