Schadenersatz bei verspäteter Zielvorgabe

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24

Neben dem fixen Gehalt können im Arbeitsvertrag auch variable, vom Erreichen bestimmter Ziele abhängige Vergütungen vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss dann aber rechtzeitig die Ziele vorgeben, die der Arbeitnehmer erreichen muss, um die variable Vergütung zu erhalten. Eine verspätete oder ausbleibende Zielvorgabe kann hingegen Schadenersatzansprüche beim Arbeitnehmer auslösen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. Februar 2025 entschieden (Az.: 10 AZR 57/24).

Variable Vergütungen sollen für den Arbeitnehmer einen Anreiz darstellen, bestimmte Ziele zu erreichen. Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Ziele kennt, deren Erreichung von ihm erwartet wird.  Daher muss der Arbeitgeber die zu erreichenden Ziele rechtzeitig darlegen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät und die Interessen ihrer Mandantschaft konsequent außergerichtlich und vor Gericht vertritt.

Eine nachträgliche Zielvorgabe kann ihre Motivations- und Anreizfunktion in der Regel nicht mehr erfüllen. Dies kann grundsätzlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz auslösen, wie das Urteil des BAG zeigt.

Verspätete Zielvorgabe des Arbeitgebers

In dem zu Grunde liegenden Fall trug der klagende Mitarbeiter Führungsverantwortung und in seinem Arbeitsvertrag war eine variable Vergütung vereinbart. In der Betriebsvereinbarung wurde dazu bestimmt, dass die Zielvorgabe jeweils bis zum 1. März des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Dabei hatte sich die Zielvorgabe zu 70 Prozent aus Unternehmenszielen und zu 30 Prozent aus individuellen Zielen zusammenzusetzen. Die Höhe der variablen Vergütung orientierte sich an der Zielerreichung des Mitarbeiters.

Im Jahr 2019 legte das Unternehmen erst in Oktober die Vorgabe zu den Unternehmenszielen vor. Eine Vorgabe individueller Ziele erhielt der Kläger nicht. Für das Jahr 2019 erhielt er schließlich eine variable Vergütung in Höhe von rund 15.500 Euro.

Mitarbeiter klagt auf Schadenersatz

Dagegen wehrte sich der Kläger. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil ihm für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele erst verspätet vorgelegt worden waren. Bei einer rechtzeitigen Vorgabe der Ziele sei davon auszugehen, dass er sowohl die individuellen als auch die Unternehmensziele erreicht hätte. Daher sei die variable Vergütung zu gering ausgefallen und der Kläger machte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 16.000 Euro geltend.

Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass die Zielvorgabe rechtzeitig erfolgt sei und den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen habe. Ein Schadenersatzanspruch scheide daher aus.

Das zuständige Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihr im Berufungsverfahren jedoch statt (Az. 4 Sa 390/23). Der Arbeitgeber trug den Streit weiter bis vor das Bundesarbeitsgericht. Seine Revision hatte jedoch keinen Erfolg. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte die Entscheidung des LAG Köln: Der Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von rund 16.000 Euro.

BAG: Arbeitgeber hat seine Pflicht verletzt

Zur Begründung führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber seine sich aus der Betriebsvereinbarung ergebende Pflicht für eine Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt habe. Er habe dem Kläger keine individuellen Ziele mitgeteilt und die Unternehmensziele im Oktober verspätet vorgelegt, nachdem die Zielperiode schon zu ca. drei Vierteln abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Motivations- und Anreizfunktion durch die Zielvorgabe nicht mehr möglich gewesen, stellte das BAG klar. Daher komme hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung in Betracht.

Bei der Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes sei von der Höhe der variablen Vergütung bei Erreichen der Zielvorgabe auszugehen. Dabei könne angenommen werden, dass der Kläger eine billigen Ermessen entsprechende Zielvorgabe sowohl bei den Unternehmenszielen als auch bei den individuellen Zielen vollständig erreicht hätte. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die diese Annahme ausschließen, so  das BAG.

Der Kläger müsse sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen, denn nur der Arbeitgeber sei für die Zielvorgabe verantwortlich, entschied das BAG.

Durchsetzung Ihrer Interessen

Der BAG hat mit seinem Urteil für klare Verhältnisse gesorgt. Arbeitgeber sollten dafür sorgen, Zielvorgaben rechtzeitig mitzuteilen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechtliche Streitigkeiten am Arbeitsplatz lassen sich nicht immer vermeiden. MTR Legal Rechtsanwälte vertritt die Interessen der Mandantschaft konsequent sowohl durch außergerichtliche Streitbeilegung als auch durch umsichtige Prozessführung  beim Gang durch die Instanzen.

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