Das Lieferkettengesetz wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Risikoanalyse im eigenen Unternehmen als auch hinsichtlich der direkten Zulieferer.
Das Lieferkettengesetz oder genauer Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und betrifft zunächst Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern. Ab 2024 gilt es auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Ziel des Gesetzes ist u.a. der Schutz von Menschenrechten und die Einhaltung von Umweltvorschriften in der Lieferkette. Das stellt erhöhte Anforderungen an die Compliance des Unternehmens, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte
Das LkSG sieht daher die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements in den Unternehmen vor, damit die Sorgfaltspflichten eingehalten werden Dazu muss das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse durchführen um so gemäß § 5 Abs.1 LkSG die „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.“ Diese Risikoanalyse ist einmal im Jahr durchzuführen. Zudem muss sie auch anlassbezogen durchgeführt werden, wenn mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette gerechnet werden muss.
Die Unternehmen müssen ihren Sorgfaltspflichten dabei in einer angemessenen Weise nachkommen, d.h. sie sind abgestuft und orientieren sich gemäß § 3 Abs. 2 LkSG an verschiedenen Parametern wie Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, Einflussmöglichleiten des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher einer Verletzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten, die Schwere der Verletzung und den Verursachungsbeitrag des eigenen Unternehmens an der Verletzung.
Die Risikoanalyse bedeutet für die Unternehmen auch einen Perspektivwechsel. Neben betriebswirtschaftlichen Faktoren müssen nach dem LkSG vor allem menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette berücksichtigt werden.
Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind von dem Lieferkettengesetz zwar nicht direkt betroffen, aber auch sie müssen sich auf Veränderungen einstellen, wenn sie Zulieferer für größere Unternehmen sind. Ihre Kunden werden dann entsprechende Anforderungen an Transparenz hinsichtlich der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzvorschriften verlangen.
Bei MTR Legal beraten im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte zur Umsetzung der Vorgaben des Lieferkettengesetzes.
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