Prozesskostensicherheit bei Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Nach einem Beschluss des BGH müssen Antragsteller in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen auf Verlangen des Antragsgegners Prozesskostensicherheit leisten.

Bei der Prozessführung mit im Ausland ansässigen Klageparteien muss die Frage nach der Prozesskostensicherheit („Ausländersicherheit“) beachtet werden. Nach § 110 ZPO (Zivilprozessordnung) müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum haben, auf Verlangen der Beklagen Prozesskostensicherheit leisten, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandanten in der Prozessführung berät und sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht oder in Schiedsverfahren vertritt.

Der BGH hat nun mit Beschluss vom 12. Januar 2023 entschieden, dass die Regelungen des § 110 ZPO  auch entsprechend bei der Vollstreckung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen Anwendung finden (Az. I ZB 33/22). Heißt: Die Antragsgegner können bei der Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in Deutschland Prozesskostensicherheit verlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein deutscher Unternehmer, der über Jahrzehnte in der Russischen Föderation tätig war, ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen gewonnen, die von einem Schiedsgericht in Moskau gesamtschuldnerisch zu Schadenersatz in Höhe von knapp 50 Millionen Euro verurteilt wurden.

Die Antragsgegnerinnen haben negative Feststellungsklage auf Versagung der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs am OLG Koblenz erhoben. Der Antragsteller hat mit seiner Klageerwiderung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verlangt. Als der Antragsteller seinen Wohnsitz nach  Dubai verlegte, verlangten die Antragsgegner Prozesskostensicherheit.

Der BGH stellte fest, dass grundsätzlich auch bei Anträgen auf Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit verlangt werden könne. Aufgrund der Besonderheiten in dem vorliegenden Fall, scheide dies jedoch aus. Denn die in dem Schiedsverfahren in Moskau unterlegenen Antragsgegnerinnen hatten vor dem OLG Koblenz zuerst negative Feststellungsklage erhoben. Darauf habe der Unternehmer mit Wohnsitz in Dubai mit seinem Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur reagiert. Damit sei er als Widerkläger zu sehen und bei Widerklagen bestehe gemäß § 110 ZPO Abs. 4 kein Anspruch auf Prozesskostensicherheit, so die Karlsruher Richter.

Bei der Prozessführung und der Durchsetzung bzw. Abwehr von Schiedssprüchen müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. MTR Legal Rechtsanwälte berät.

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