Prozessführung -Wahl des Gerichtsstands bei Klagen gegen Unternehmen

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KG Berlin: Gerichtsstand ist satzungsmäßiger Sitz der Gesellschaft

Der allgemeine Gerichtsstand eines Unternehmens ist der satzungsmäßige Sitz des Gesellschaft. Das hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 17. Juni 2022 entschieden (Az.: 2 AR 23/22).

Werden Rechtsstreitigen gerichtlich entschieden, ist der Gerichtsstand ein wichtiger Faktor, sowohl national als auch international. Bei Fragen der Prozessführung und Litigation ist die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte kompetenter Ansprechpartner für nationale und internationale Mandanten.

Viele Unternehmen haben Standorte in mehreren Städten. Dabei sind auch der Verwaltungssitz und der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sitz nicht immer identisch. Das wirft bei der Prozessführung die Frage auf, welches Gericht zuständig ist. Das gilt auch, wenn ein Vollstreckungsbescheid gegen die Gesellschaft durchgesetzt werden soll. Das Kammergericht Berlin hat hier für mehr Klarheit gesorgt und entschieden, dass sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz bestimmt, der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dies gilt auch dann, wenn sich am Satzungssitz keine betrieblichen Einrichtungen befinden.

Sitz der Gesellschaft für allgemeinen Gerichtsstand entscheidend

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid gegen eine Gesellschaft erwirkt und wollte einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Das beklagte Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg mit Sitz in Berlin und mit einer Geschäftsadresse im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg eingetragen.

Der Gläubiger wollte die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Charlottenburg beantragen. Dieses fühlte sich jedoch örtlich nicht zuständig und gab den Fall an das Amtsgericht Köln ab, da dort der Verwaltungssitz des Unternehmens lag. Doch auch das AG Köln hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit. Es verwies den Fall jedoch nicht wie vom Gläubiger beantragt an das Amtsgericht Schöneberg, sondern wieder an das AG Charlottenburg, das schließlich das Kammergericht Berlin einschaltete.

Verwaltungssitz für Gerichtsstand unerheblich

Das KG Berlin legte fest, dass das AG Schöneberg zuständig ist. Das zuständige Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so das KG Berlin. Bei einer juristischen Person werde der allgemeine Gerichtsstand durch den Sitz des Unternehmens bestimmt. Im Fall einer UG oder GmbH wird der Sitz der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Ob die Gesellschaft noch weitere Standorte hat oder der Verwaltungssitz nicht mit dem satzungsrechtlichen Sitz übereinstimmt ist unerheblich.

Wenn der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft mehrere Gerichtsbezirke umfasst, z.B. Berlin, kann für die weitere Konkretisierung des zuständigen Gerichts, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse herangezogen werden.

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