Perfekt für jede Diät – Irreführende Werbung

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Urteil des LG Hamburg zu Brownies mit weniger Zucker und weniger Fett

Brownies, die perfekt für eine Diät sein sollen? An solchen Werbeaussagen darf wohl gezweifelt werden. Der Hersteller der entsprechenden Backmischung für Brownies hat es nun vom Landgericht Hamburg auch schriftlich, dass es sich bei dieser und anderen Werbeaussagen für die Brownie-Backmischung um irreführende Werbung handelt und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Das hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23. Februar 2024 entschieden (Az.: 315 O 175/22).

Das Wettbewerbsrecht hält alle Marktteilnehmer zu einem fairen Umgang miteinander an. Eine wichtige Säule des Wettbewerbsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch dieses Gesetz sollen sowohl Wettbewerber als auch Verbraucher vor unlauteren Methoden geschützt werden. Zu solchen unlauteren Methoden zählen z.B. die unzulässige Nutzung von Gütesiegeln oder auch irreführende Angaben in der Werbung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

Solch eine irreführende Werbung erkannte das LG Hamburg in dem zu Grunde liegenden Fall. Hier hatte der Hersteller einer proteinreichen Brownie-Backmischung damit geworben, dass das Produkt „95 Prozent weniger Zucker“ und 70 Prozent weniger Fett“ enthalte. Darüber hinaus bewarb der Hersteller die vegane Backmischung mit der Aussage, dass sie „perfekt für jede Diät“ sei.

Verbraucherzentrale klagt wegen Irreführung der Verbraucher

Das hörte sich für viele Verbraucher sicher verlockend an. Brownies mit deutlich weniger Kalorien oder eine Diät, ohne auf die kleinen Küchlein verzichten zu müssen, können dem Verbraucher schon eine „Sünde“ wert sein. Die Verbraucherzentrale NRW traute den Werbeaussagen nicht über den Weg. Sie sah darin eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und reichte Klage gegen die Herstellerin ein.

Die Beklagte produziert Lebensmittel und richtet den Fokus dabei auf proteinreiche und kalorienreiche Lebensmittel. Die Brownie-Backmischung ist nur ein Teil der Produktpalette. Diese Backmischung für proteinreiche, vegane Brownies bewarb die Herstellerin über Social Media mit den Aussagen „95 % weniger Zucker“, „70 % weniger Fett“ und „Perfekt für jede Diät“.

Weniger Zucker, aber kein Vergleichswert

Die Verbraucherzentrale NRW sieht in diesen Werbeaussagen einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Sie argumentierte, dass die Verbraucher durch die blickfangmäßig herausgestellten werblichen Anpreisungen in die Irre geführt würden. So fehle bei Angaben zu weniger Zucker oder weniger Fett jeglicher Vergleichswert. Zudem zeige ein Vergleich mit konkurrierenden Produkten von Wettbewerbern, dass die Aussagen schlichtweg falsch seien. Einen klarstellenden Hinweis zu den Werbeaussagen habe es nicht gegeben. Auch die Aussage „perfekt für jede Diät“ sei falsch, denn ein perfektes Lebensmittel für eine Diät gebe es nicht. Zumal ein übermäßiger Verzehr des Produkts zu einer Gewichtszunahme führen könne, so die Verbraucherschützer.

Das LG Hamburg folgte dieser Argumentation. Gemäß § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung immer dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Das sei hier der Fall, so das Gericht.

Bei Lebensmitteln dürften Angaben zu Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung nicht irreführend sein, führte das LG Hamburg aus. Bei den angegriffenen Aussagen handele es sich daher um irreführende und damit verbotene Werbung.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die die Aussagen „95 % weniger Zucker“ und „70 % weniger Fett“ zumindest ohne die Angabe einer Bezugsgröße irreführend seien. Zwar dürfte ein überwiegender Teil der angesprochenen Verbraucher die Aussagen so verstehen, dass sie sich auf einen Vergleich mit herkömmlichen Brownies beziehen. Sie könnten aber auch so verstanden werden, dass sich die Backmischung im Hinblick auf seine ursprüngliche Zusammensetzung verbessert habe und sich durch einen nochmals reduzierten Zucker- und Fettgehalt auszeichne. Die Aussage sei daher irreführend und ein Hinweis zur Klarstellung nicht vorhanden.

LG Hamburg: Werbeaussagen irreführend

Mit der Aussage „perfekt für jede Diät“ werde der Backmischung eine Wirkung und Eigenschaft zugeschrieben, die sie nicht besitzt, stellte das LG Hamburg weiter klar. Verbraucher könnten diese Aussage auch so verstehen, dass das Produkt auch für Diäten perfekt sei, die nicht die Gewichtsabnahme als primäres Ziel habe, sondern den Verzicht auf bestimmte Inhaltsstoffe wie bspw. Gluten. Daher sei auch diese Werbeaussage irreführend und zu unterlassen, so das LG Hamburg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen oder Unterlassungsklagen führen. Daher kann eine juristische Beratung empfehlenswert sein.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht.

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