Online-Plattform verstößt gegen Urheberrecht

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Veröffentlichung nur mit Lizenz – Urteil des LG München, Az.: 42 O 10792/22

Filme, Videos, Musik – Online-Plattformen machen solche Werke für ihre Nutzer öffentlich zugänglich. Zu kurz kommt dabei zuweilen das Urheberrecht. Denn ohne entsprechende Lizenzen dürfen Online-Plattformen urheberrechtlich geschützte Werke nicht nutzen und veröffentlichen. Das entschied das Landgericht München mit Urteil vom 9. Februar 2024 (Az.: 42 O 10792/22).

Der Urheber genießt ein exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht an seinem Werk. Er kann auch Lizenzen zur Nutzung der Werke in unterschiedlichem Umfang gewähren. Die Nutzung ohne Lizenz, z.B. die Veröffentlichung auf Online-Plattformen, stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP Recht und Urheberrecht berät. Hat der Urheber einem Verlag, einer Agentur, etc. Verwertungsrechte an seinem Werk eingeräumt, können auch diese Urheberrechte geltend machen.

Filme ohne Lizenz auf Online-Plattform

Um die Verletzung von Urheberrechten ging es auch in dem Verfahren am Landgericht München. Hier hatte ein Filmrechtevertrieb eine Online-Plattform wegen der Veröffentlichung mehrerer Filme, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, in Anspruch genommen. Zuvor hatte der Filmrechtevertrieb der Plattform angeboten, die notwendigen Lizenzen kostenpflichtig zu erwerben. Die Plattform erwarb die Lizenzen trotz langer Verhandlungen nicht, sondern nahm die Filme nur von der Plattform. Der Filmrechtevertrieb klagte schließlich u.a. auf Unterlassung.

Die Klage hatte Erfolg. Die Online-Plattform sei für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Filme zu verurteilen, entschied das LG München. Denn für die öffentliche Wiedergabe auf den Plattformen seien die Anbieter gemäß § 1 Abs. 1 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) urheberrechtlich verantwortlich.

Plattform lässt Anstrengungen vermissen

Die Beklagte könne sich nicht auf Enthaftung berufen, machte das Gericht deutlich. Das setzte voraus, dass die Anbieter gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG bestmögliche Anstrengungen unternommen haben, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Dies sei hier nicht der Fall. Während der klagende Filmrechtevertrieb seine Obliegenheiten bei den Lizenzverhandlungen nachgekommen sei und ein konkretes Angebot unterbreitet hat, habe die Beklagte bestmögliche Anstrengungen vermissen lassen, um die Lizenzen zu erwerben, so das Gericht.

Denn nach der europäischen Richtlinie RL 2019/790/EU zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt seien die Verhandlungen zwischen den Parteien fair und zügig zu führen. Das konkrete Verhalten der Beklagten habe aber nicht erkennen lassen, dass sie an einer zügigen Übereinkunft interessiert sei. Vielmehr seien die Verhandlungen von einem einseitigen Informationsfluss des Filmrechtevertriebs gekennzeichnet gewesen, führte das LG München weiter aus. Mit ihrer Hinhaltetaktik habe die Beklagte gegen ihre Pflichten aus § 4 UrhDaG verstoßen.

Beteiligung der Urheber an Wertschöpfung

Urheberrechtlich geschützte Werke sind häufig auf Plattformen im Internet öffentlich zugänglich. In Umsetzung der europäischen Richtlinie RL 2019/790/EU bezwecke das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Urheber, deren geschützte Werke auf Upload-Plattformen genutzt werden, an der Wertschöpfungskette teilhaben zu lassen, um ihnen so die Erzielung höherer Lizenzeinnahmen zu ermöglichen. Dieses Ziel laufe jedoch ins Leere, wenn sich der Plattformanbieter auf Blockierungsmaßnahmen zurückziehen könnten, so das Gericht.

Bei Lizenzverstößen könnten die Plattformanbieter haftbar gemacht werden, entschied das LG München. Es verurteilte den beklagten Anbieter der Online-Plattform zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gegen unberechtigte Veröffentlichung vorgehen

Ob eine Plattform das Bestmögliche getan hat, um die erforderliche Lizenzen zu erwerben, muss im Einzelfall entschieden werden. Das Urteil des LG München zeigt aber, dass Urheber die Möglichkeit haben, gegen die unberechtigte Veröffentlichung ihrer Werke vorzugehen und ihre rechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend zu machen. Auf Hinhaltetaktiken der Anspruchsgegner müssen sie sich nach der Entscheidung des LG München nicht einlassen.

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur Filme, sondern auch Sprach- und Schriftwerke, Musik, Pantomime und Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, einschließlich Werke der Baukunst und angewandten Kunst, Fotografien sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.

MTR Legal Rechtsanwälte berät sie im Urheberrecht und weiteren Themen des IP-Rechts.

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