Macht das Verhalten eines Mitglieds des Aufsichtsrats die weitere Zusammenarbeit unzumutbar, kommt die vorzeitige Abberufung in Betracht. Das hat das OLG Karlsruhe aktuell bestätigt (Az. 1 W 85/21).
Mitglieder des Aufsichtsrats können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht vorgegeben, wann ein wichtiger Grund vorliegt. In der Rechtsprechung wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Abberufung aus wichtigem Grund zulässig ist, wenn die weitere Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsratsmitglied nicht mehr zumutbar ist. Diese Auffassung hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 1. März 2022 bestätigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Das Amtsgericht Mannheim hatte das Aufsichtsratsmitglied im Oktober 2021 auf Antrag des Aufsichtsrats abberufen. Die Beschwerde gegen den Beschluss blieb am OLG Karlsruhe ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer war Mitglied des Betriebsrats und wurde 2019 als Gewerkschaftsvertreter Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Er räumte gegenüber der Gesellschaft im Juni 2021 ein, E-Mails gelöscht und inhaltlich geändert zu haben, um ein anderes damaliges Mitglied des Aufsichts- und Betriebsrats vom Vorwurf der ungenehmigten Urlaubsnahme zu entlasten. Die Quittung für dieses Verhalten ließ nicht lange auf sich warten: Das Arbeitsverhältnis wurde außerordentlich gekündigt und der Aufsichtsrat fasste zudem den Beschluss, die gerichtliche Abberufung des Beschwerdeführers zu beantragen.
Das OLG Karlsruhe bestätigte nun die Einschätzung des AG Mannheim, dass die Abberufung aus wichtigen Grund zulässig war. Durch das Löschen und Manipulieren von E-Mails habe der Beschwerdeführer das für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied unerlässliche Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit zerstört. Er habe sich damit als ungeeignet für die Tätigkeit eines Aufsichtsrats, die auch in der Überwachung des Vorstands liegt, erwiesen, so das Gericht. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb der eigentlichen Aufgaben eines Aufsichtsrats lag und er die E-Mails später wieder hergestellt und der Gesellschaft zur Verfügung gestellt habe. Für die Abberufung als Aufsichtsratsmitglied liege ein in der Person des Beschwerdeführers liegender wichtiger Grund vor, so das OLG Karlsruhe.
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