Mogelpackung bleibt Mogelpackung

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Kein Unterschied zwischen stationären Handel und Online-Handel – BGH I ZR 43/23

 

Mogelpackung bleibt Mogelpackung – egal ob sie im stationären Handel in den Regalen steht oder online vertrieben wird. Auf den Vertriebsweg komme es dabei nicht an, machte der BGH mit Urteil vom 29. Mai 2024 deutlich (Az.: I ZR 43/23). Die Werbung für ein solches Produkt im Internet sei irreführend und stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, so der Bundesgerichtshof.

Ist eine Verpackung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt, gilt sie als Mogelpackung. Verpackung und Inhalt stehen dann nicht in einem angemessenen Verhältnis. Dem Verbraucher wird dadurch ein größerer Inhalt vorgetäuscht als tatsächlich vorhanden ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gewerblichen Rechtsschutz berät.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun mit seinem Urteil vom 29. Mai 2024 deutlich gemacht, dass die Werbung für ein solches Produkt für den Verbraucher irreführend ist und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

 

Tube nur zu zwei Dritteln gefüllt

 

In dem zu Grund liegenden Fall hatte der Produzent ein Waschgel für Männer auf seiner Internetseite beworben. Inhalt der Tube waren 100 Milliliter. Auf der Webseite war die Tube auf dem Deckel stehendend abgebildet. Im unteren durchsichtigen Teil der Tube ist das Waschgel gut erkennbar. Der obere, sich zur Falz stark verjüngende Teil der Tube ist nicht mehr transparent. Tatsächlich ist die Tube auch nur bis zum Beginn des undurchsichtigen Teils mit Waschgel gefüllt.

Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband. Diese Darstellung suggeriere, dass die Tube fast vollständig gefüllt ist, was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Die Werbung sei daher unlauter.

 

OLG Düsseldorf mit differenzierter Sicht

 

Die Klage hatte in den ersten Instanzen keinen Erfolg. Dabei hatte das OLG Düsseldorf im Berufungsverfahren eine differenzierte Sicht und unterschied zwischen dem stationären Einzelhandel und dem Online-Handel. So stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Verpackung eine größere Füllmenge vortäusche als tatsächlich vorhanden ist. Damit verstoße sie gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). Dadurch könne der Kunde beim Erwerb im stationären Laden getäuscht werden, wenn er die Tube in ihrer Originalgröße wahrnehme, räumte das OLG ein. Hier gehe es aber um den Online-Handel und dabei könne kein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG festgestellt werden. Denn im Internet bleibe dem Verbraucher die tatsächliche Verpackungsgröße verborgen.

Das sah der BGH im Revisionsverfahren jedoch anders und gab der Unterlassungsklage statt. Der BGH stellte klar, dass die Begründung des OLG Düsseldorf nicht greift. Nach § 43 Abs. 2 MessEG ist es verboten, Verpackungen auf den Markt zu bringen, wenn sie in ihrer Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen tatsächlich enthalten ist. Das sei hier der Fall, so die Karlsruher Richter. Die Regelung diene dazu, Verbraucher vor solchen Mogelpackungen zu schützen. Dies gelte unabhängig vom Vertriebsweg.

 

BGH: Irreführung der Verbraucher

 

Nach § 5 UWG liege auch eine Irreführung der Verbraucher über die tatsächliche Füllmenge vor, führte der BGH weiter aus. Eine auch wettbewerbsrechtlich zu beanstande Irreführung der Verbraucher liege grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der tatsächlich enthaltenen Füllmenge steht. Das sei hier der Fall, denn die Tube sei nur zu etwa zwei Dritteln mit dem Waschgel gefüllt. Dies sei weder aus technischen Gründen notwendig, noch werde durch die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert, machten die Karlsruher Richter deutlich. Der Hersteller habe die irreführende Werbung daher zu unterlassen, entschied der BGH.

Irreführende Werbung und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen führen. Um dies zu vermeiden, sollte rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Gewerblichen Rechtsschutz.

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