Stellung des Insolvenzantrags und Sanierungsmöglichkeiten
Aus unterschiedlichen Gründen sehen sich viele Unternehmen in Deutschland mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die Geschäftsführung muss nach geeigneten Lösungen suchen, um die Krise zu überwinden. Dabei muss auch immer eine mögliche Insolvenz berücksichtigt werden und die Frage, wann der Insolvenzantrag spätestens gestellt werden muss. Bei Insolvenzverschleppung können sich Geschäftsführer oder Vorstände strafbar machen.
In wirtschaftlich turbulenten Zeiten versuchen Geschäftsführer und Vorstände in der Regel das Unternehmen zu retten. Als internationale Wirtschaftskanzlei berät MTR Legal Rechtsanwälte wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen im Insolvenzrecht, wobei die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht.
Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens eingetreten, muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden, ansonsten können sich Geschäftsführer oder Vorstände wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden muss. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, können den verantwortlichen Personen hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen. Drohende Zahlungsunfähigkeit stellt zwar auch einen Insolvenzgrund dar. Allerdings besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Werden trotz Vorliegens der Insolvenzreife noch Zahlungen vorgenommen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, können Geschäftsführer oder Vorstände dafür auch persönlich in der Haftung stehen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Von Überschuldung wird ausgegangen, wenn das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Sanierung ohne Insolvenz
Wenn die Zahlungsunfähigkeit zwar noch nicht eingetreten ist, aber bereits droht, besteht mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, die Möglichkeit, das Unternehmen auch ohne Insolvenz zu sanieren. Dazu muss ein Restrukturierungsplan erstellt werden, der darlegt, wie das Unternehmen aus der Krise geführt werden soll. Ein Vorteil des StaRUG ist, dass nicht alle Gläubiger diesem Plan zustimmen müssen, sondern nur die Gläubiger, die von den geplanten Maßnahmen tatsächlich betroffen wären.
Eine weitere Option für Unternehmen, die zwar wirtschaftlich angeschlagen aber noch nicht insolvenzreif sind, ist das Schutzschirmverfahren. Ziel des Schutzschirmverfahrens ist die Abwendung der Insolvenz. Voraussetzung für ein Schutzschirmverfahren ist eine Bescheinigung, dass das Unternehmen noch saniert werden kann und eine Sanierung auch sinnvoll ist. Im Schutzschirmverfahren wird das Unternehmen von einem Sachwalter unterstützt, den die Geschäftsführung selbst wählen kann. Innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Schutzschirmantrags muss ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Innerhalb dieser drei Monate steht das Unternehmen unter dem Schutzschirm, so dass Gläubiger in dieser Zeit keine Forderungen gegen das Unternehmen durchsetzen können.
Insolvenz in Eigenverwaltung durchführen
Lässt sich der Schutzschirm nicht mehr aufspannen und das StaRUG nicht mehr anwenden, so dass Insolvenzantrag gestellt werden muss, ist die Insolvenz in Eigenverwaltung eine interessante Möglichkeit das Unternehmen in der Insolvenz zu sanieren. Dabei bleibt die bisherige Geschäftsführung am Ruder und versucht gemeinsam mit einem Sachwalter das Unternehmen wieder in wirtschaftlich ruhige Fahrwasser zu bringen. Ein weiterer Vorteil der Eigenverwaltung ist, dass die Geschäftsführung das Unternehmen auch weiterhin nach außen vertritt. So bleiben vertraute Gesprächspartner erhalten und Kundenbeziehungen bestehen.
Kern der Insolvenz in Eigenverwaltung ist der Insolvenzplan, der von den Gläubigern abgesegnet werden muss. Zudem muss das zuständige Gericht dem Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung zustimmen.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Sind alle diese Maßnahmen gescheitert, wird das Insolvenzgericht das reguläre Insolvenzverfahren eröffnen.
MTR Legal Rechtsanwälte ist im Insolvenzrecht erfahren und berät Unternehmen, Gesellschafter, Management, Geschäftsführer und Gläubiger in der nicht-verwaltenden Insolvenzberatung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Insolvenzverfahrens. Vorrangiges Ziel ist es tragfähige Lösungen für alle Beteiligten zu erarbeiten, damit die Sanierung des Unternehmens gelingen kann.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu unseren im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht kompetenten Rechtsanwälten auf!