Markenrechtsverletzung durch Kundenbewertung

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KG Berlin zu rechtswidrigen Kundenbewertungen – Urteil vom 10.07.2024 – Az. 5 U 92/22

 

Auch durch Kundenbewertungen in einem Online-Shop können bestehende Markenrechte verletzt werden. Diese Markenrechtsverletzungen sind dem Betreiber des Online-Portals zuzurechnen, machte das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 10. Juli 2024 deutlich (Az.: 5 U 92/22).

Marken haben für Unternehmen einen hohen Wert, denn viele Kunden verbinden damit die Qualität eines Produkts. Um sich vor Nachahmern zu schützen, sollte eine Marke eingetragen werden, damit sie umfassenden Markenschutz genießt. Gegen Markenrechtsverletzungen kann dann rechtlich vorgegangen werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP Recht und im Markenrecht berät.

 

Vergleich mit Original im Online-Shop

 

Gerade bei Luxusgütern versuchen Wettbewerber durch preisgünstigere Produkte, die dem Original ähneln, von der Strahlkraft einer bestehenden Marke zu profitieren. Bei Parfums lässt sich diese Vorgehensweise bspw. häufiger beobachten. Statt zu dem teureren Original-Parfum zu greifen, sollen sich die Kunden für ein preisgünstigeres Parfum entscheiden, das dem Duft des Originals sehr nahe kommt. Um keine Vergleiche mit dem Original, die eine Markenrechtsverletzung darstellen können, anstellen zu müssen, konnten die Kunden in Bewertungsportalen eines Online-Shops den Duft des günstigeren Parfums bewerten und dabei u.a. feststellen, dass er dem Original-Parfum sehr ähnelt. So wird dann ein Bezug zu dem kostspieligeren Parfum hergestellt.

Dieser Vorgehensweise hat das KG Berlin mit Urteil vom 10. Juli 2024 jedoch einen Riegel vorgeschoben. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Drogeriekette in ihrem Online-Shop Parfums angeboten, die die Düfte bekannter Marken nachbildeten. Kunden hatten die Möglichkeit online ihre Bewertungen mit Bezug zum Original abzugeben. In den Bewertungen tauchte vermehrt auf, dass das preiswertere Parfum dem Original stark ähnle, fast wie das Original sei oder eine gute Alternative darstelle.

 

Verletzung des Markenrechts

 

Der Hersteller des Original-Parfums sah darin eine Verletzung seines Markenrechts. Er verlangte, dass der Betreiber des Online-Shops die Möglichkeit der Kundenbewertungen mit Bezugnahme zum Originalduft unterlasse. Der beklagte Betreiber sah sich für den Inhalt der Kundenbewertungen jedoch nicht verantwortlich und berief sich u.a. auf eine Entscheidung des BGH, der die Zurechnung der Kundenbewertungen abgelehnt hat (Az.: I ZR 193/18).

Der vorliegende Fall sei jedoch anders zu bewerten, so das KG Berlin. Denn der Betreiber des Online-Portals hätte bei den Kundenbewertungen direkt eingreifen können, diese Kontrollmöglichkeit aber nicht genutzt. Vielmehr seien die Kundenbewertungen bewusst zur Verkaufsförderung eingesetzt worden.

 

Kundenbewertung zur Absatzförderung

 

Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass die Betreiberin des Online-Portals durch die Einbettung der Kundenbewertungen in die Webseite gerade den Absatz der Produkte fördern wollte. Sie habe bewusst die Entscheidung getroffen, die Bewertungen als Werbeinstrument einzusetzen, ohne dabei zu überwachen, ob dabei möglicherweise bestehende Rechte Dritter verletzt werden. Die Einbindung der Kundenbewertungen sei daher nicht nur als Werbung zu qualifizieren, sie führe auch dazu, dass sich die beklagte Portalbetreiberin die Bewertungen zurechnen lassen müsse.

Auf der Webseite werde gerade kein redaktionelles Portal für Parfumbewertungen geboten, sondern die Bewertungen werden in die Produktvorstellung eingebunden und dienen dem Ziel der Absatzförderung, machte das KG Berlin weiter deutlich. Daher sei dies nicht mit der Entscheidung des BGH zu einem Hotelbewertungsportal vergleichbar (Az.: I ZR 94/13). Ebenso könne sich die Beklagte auch nicht auf die BGH-Entscheidung zu Kundenbewertungen bei amazon.de beziehen (Az.: I ZR 193/18). Denn in diesem Fall habe der Händler eben keinen Einfluss darauf, ob Kundenbewertungen überhaupt angezeigt werden. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, so das Gericht.

 

Händler muss sich Kundenbewertungen zurechnen lassen

 

Das Urteil schließt nicht die Möglichkeit aus, Produkte nachzuahmen und preisgünstiger anzubieten. Allerdings kann eine ausdrückliche vergleichende Werbung, um von dem guten Ruf des Originals zu profitieren, eine Verletzung des Markenrechts darstellen. In diesem Zusammenhang muss sich der Händler auch Kundenbewertungen zurechnen lassen, wenn er Einfluss auf deren Veröffentlichung nehmen kann.

 

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine im IP Recht erfahrene Wirtschaftskanzlei und unterstützt Sie bei der Verfolgung von Markenrechtsverletzungen und weiteren Themen des Markenrechts.

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