Markenrecht bei zeitgleicher Eintragung

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Urteil des LG Hamburg vom 19.07.2024 – Az.: 327 O 195/23

 

Wer seine Marke schützen lassen möchte, sollte mit der Eintragung nicht zu lange warten. Ansonsten kann ihm ein anderer mit der Markenanmeldung zuvorkommen. Es  kann auch vorkommen, dass zwei Parteien an demselben Tag ihr Markenrecht an einem Produkt eintragen lassen. Das Landgericht Hamburg hatte nun in so einem ungewöhnlichen Fall zu entscheiden, wem die Markenrechte bei einer Eintragung am selben Tag zustehen (Az.: 327 O 195/23).

Der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt im Wesentlichen auch im Markenrecht. Gemäß § 6 Markengesetz (MarkenG) kann derjenige Markenschutz in Anspruch nehmen, der die Marke zuerst angemeldet hat. Entscheidend ist der Anmeldetag oder der Prioritätstag, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP-Recht und damit auch im Markenrecht berät. Das zeigt, dass mit der Anmeldung einer Marke nicht zu lange gewartet werden sollte.

 

Anmeldung einer Marke am selben Tag

 

Schwieriger ist die Entscheidung, wer Markenschutz beanspruchen kann, wenn die Parteien die Anmeldung am selben Tag vorgenommen haben. Diese seltene Ausgangssituation lag in dem Verfahren am Landgericht Hamburg vor. Hier hatte eine US-amerikanische Zeitung gegen einen Rätsel- und Spielehändler aus Deutschland wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen geklagt.

Beide Parteien hatten Markenrechte für ein beliebtes Online-Spiel eintragen lassen. Der Hamburger hatte eine Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Am selben Tag hatte auch die Zeitung Markenrechte an dem Spiel angemeldet – allerdings nicht beim DPMA, sondern als Unionsmarke beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Da das US-amerikanische Unternehmen die Markenrechte nicht nur für Deutschland, sondern für das Gebiet der Europäischen Union eintragen ließ, vertrat es die Auffassung, dass sein Markenrecht schwerer wiege und klagte daher gegen das Hamburger Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz.

 

Gericht sieht keine bösgläubige Anmeldung

 

Zur Argumentation führte das US-amerikanische Unternehmen aus, dass die Markenanmeldung beim DMPA nur erfolgt sei, damit der US-Verlag sich nicht auf dem deutschen Markt etablieren könne. Damit kam es beim LG Hamburg aber nicht durch. Eine sog. bösgläubige Anmeldung kann zwar dem Markenrecht im Wege stehen, allerdings muss der Kläger eine solche Behauptung auch beweisen können. Das ist dem US-Verlag nach Ansicht des LG Hamburg nicht gelungen.

Ansonsten gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass der Markenschutz einer schon länger bestehenden Marke Vorrang gegenüber einer jüngeren Marke hat. Da die Parteien im vorliegenden Fall die Markenanmeldung am selben Tag vorgenommen haben und die Uhrzeit nicht berücksichtigt wird, konnte hier kein Vorrang festgestellt werden. Das LG Hamburg entschied daher mit Urteil vom 19. Juli 2024, dass auch keine der beiden Parteien Ansprüche gegen die andere geltend machen könne. Gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG sind die Rechte bei einer Markeneintragung am selben Tag gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche. Das Urteil des LG Hamburg ist aber noch nicht rechtskräftig.

 

Markenrechte frühzeitig eintragen lassen

 

Nach der Entscheidung des LG Hamburg dürfen beide Parteien das Spiel zunächst weiter vermarkten. Der Hamburger hätte das Rätselspiel nach Medienberichten auch gern zusammen mit dem US-amerikanischen Verlag in Europa vertrieben. Doch daran habe dieser wohl kein Interesse gehabt.

Der Erfinder des Spiels hatte es zunächst auf seiner Internetseite kostenlos für Nutzer zur Verfügung gestellt. Dabei erfreute sich das Spiel schnell großer Beliebtheit. So wurde auch der US-Verlag aufmerksam und kaufte dem Erfinder die Rechte an dem Rätselspiel im Jahr 2021 für rund 1,2 Millionen US-Dollar ab. Die Markenanmeldung beim EUIPO erfolgte erst am 1. Februar 2022.

Der Fall zeigt, dass es wichtig ist, Markenrechte frühzeitig eintragen zu lassen. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen, je nachdem wie weit der Markenschutz reichen soll. Sollen die Markenrechte nur in Deutschland geschützt werden, ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausreichend. Soll der Schutz auf das Gebiet der EU ausgeweitet werden, ist eine Anmeldung als Unionsmarke beim EUIPO notwendig.  Bei Markenschutz über die Grenzen der EU hinaus, kann die Marke bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in der Schweiz hinterlegt werden.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät bei der Markenanmeldung und weiteren Fragen des Markenrechts.

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