BFH: Vermieter muss Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Nach dem Steuerrecht können Verluste aus einer Liebhaberei nicht mit Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies gilt auch bei der Vermietung von Luxusimmobilien, stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Juni 2023 klar (Az.: IX R 17/21).
Im Steuerrecht wird von einer Liebhaberei ausgegangen, wenn eine Tätigkeit ohne die Absicht ausgeübt wird, damit Gewinne zu erzielen. Der Vorteil ist, dass bei Liebhaberei keine Steuern gezahlt werden müssen. Der Nachteil ist, dass auch Verluste steuerlich nicht absetzbar sind. Ohne eine Gewinnerzielungsabsicht liegt steuerrechtlich eine Liebhaberei vor, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die im Steuerrecht berät.
Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei bei Vermietung von Luxusvillen
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20.06.2023 deutlich gemacht, dass sich die steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auch auf die Vermietung von Luxusvillen ausdehnen kann. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Elternpaar drei Villen mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 Quadratmetern erworben und diese unbefristet an ihre volljährigen Kinder vermietet. Durch die Vermietung entstanden den Eltern jährliche Verluste zwischen 172.000 und 216.000 Euro. Diese Verluste wollten sie mit ihren übrigen Einkünften verrechnen. Dadurch hätte sich eine erhebliche Ersparnis bei der Einkommenssteuer ergeben.
Es blieb jedoch beim Konjunktiv. Denn der Bundesfinanzhof hat den Eltern einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht und die Verrechnung der Verluste aus der Vermietung mit übrigen Einkünften nicht zugelassen. Zur Begründung führte der BFH aus, dass bei der Vermietung einer Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche, der Steuerpflichtige nachweisen müsse, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgte, einen Gewinn zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil durch die Vermietung über einen längeren Zeitraum finanzielle Verluste angefallen sind, handele es sich nur um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Verluste aus einer Liebhaberei seien nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar, stellte der BFH klar.
BFH: Keine steuerbare Tätigkeit
Damit bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei einer Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Immobilien nicht automatisch von einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn bei solchen Objekten sei eine Miete, die den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt, häufig nicht erzielbar. Die Vermieter müssten daher in solchen Fällen den Nachweis führen, dass über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erzielt werden kann.
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