LG Köln stärkt Urheberrecht von Ghostwritern – Schadensersatzansprüche im IP Recht

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Ghostwriter sind mindestens Miturheber eines geschaffenen Werks und entsprechend durch das Urheberrecht geschützt. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2023 (Az.: 14 O 237/22).

Geistiges Eigentum oder Intellectual Property (IP) muss konsequent geschützt werden. Dazu gehört auch der Schutz kreativer Leistungen durch das Urheberrecht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im IP Recht hat.

Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft

Gemäß dem Urheberrecht hat der Urheber Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Das heißt, der Urheber hat u.a. Anspruch darauf, namentlich genannt zu werden und kann bei Zuwiderhandlungen Schadenersatz verlangen. Das Landgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 13. Juli 2023 entschieden, dass dies auch für sog. Ghostwriter gilt und ihre Rechte gestärkt. Es entschied, dass auch Auftragsarbeiten schöpferische Tätigkeiten sind, die unter das Urheberrecht fallen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine professionelle Ghostwriterin an einem Buch eines Psychotherapeuten mitgewirkt, das unter dem Namen des Therapeuten erschienen ist. Unstreitig hat die Ghostwriterin dabei die Erzählungen des Psychotherapeuten als schriftlichen Text verfasst. Für ihre Leistungen erhielt sie vertragsgemäß knapp 12.000 Euro.

Ghostwriterin nicht namentlich erwähnt

Als das Buch veröffentlicht wurde, stellte die Ghostwriterin fest, dass ihr Name im Impressum entgegen der Vereinbarung nicht erwähnt wurde. Nach ihren Ausführungen war verabredet worden, dass sie mit dem Hinweis „redaktionellen Beratung“ im Impressum erwähnt werden sollte. Zudem hätte sie auch in der Danksagung aufgeführt werden sollen. Sie forderte den Psychotherapeuten daher auf, den Vertrieb des Buches, ohne ihre Namensnennung zu unterlassen. Der Psychotherapeut gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, erfüllte aber keine Schadenersatzansprüche.

Da die Ghostwriterin ihr Urheberrecht verletzt sah, klagte sie vor dem LG Köln. Sie argumentierte, dass sie das Buch im Sinne eines urheberrechtlich geschützten Werks geschaffen habe. Bis auf einen geringen Input des beklagte Psychotherapeuten habe sie den Hauptteil des 200 Seiten umfassenden Buches angefertigt. Sie sei die kreative und redaktionelle Verfasserin des Gesamtwerks. Da sie nicht als Urheberin genannt wurde, machte sie Schadenersatzansprüche geltend.

Schadenersatz wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts

Das LG Köln folgte der Argumentation der Klägerin und sprach ihr Schadenersatz zu. Durch die unterbliebene Namensnennung sei sie in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt worden. Sie habe daher einen Schadenersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Honorars, also knapp 12.000 Euro.

Das Buch sei als und damit als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen und die Klägerin sei mindestens Miturheberin, führte das LG Köln aus. Als Urheberin habe die Ghostwriterin gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Werk. Sie kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung verwendet werden soll, so das LG Köln.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen des Urheberechts und des IP Rechts.

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