Keine Steuer bei Verkauf von Erbanteilen

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Urteil des BFH zum steuerfreien Verkauf von Immobilien im Nachlass

Beim Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie kann Steuerfreiheit gelten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. September 2023 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Az. IX R 13/22). Dies gilt zumindest dann, wenn einer Erbengemeinschaft zuvor ihre Anteile abgekauft wurden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn zwischen Kauf und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegen. Dann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor und auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf muss Einkommensteuer entrichtet werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.

BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf von Grundstück aus Nachlass

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH in dem zu Grunde liegenden Fall aber anders, obwohl der Erbe eine Immobilie aus dem Nachlass rund drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls verkauft hatte. Es falle dennoch keine Einkommensteuer aus privaten Veräußerungsgeschäft an, so der BFH. Denn Voraussetzung dafür sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei.

In dem vorliegenden Fall war die Erblasserin im Jahr 2015 verstorben. Zu ihren Erben wurden mit einem Erbanteil zu 52 Prozent ihr Ehemann, der spätere Kläger, sowie ihre beiden Kinder zu jeweils 24 Prozent. Zum Nachlass gehörte auch ein Grundstück. Nach dem Tod der Frau wurden ihr Mann und ihre beiden Kinder als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.

Mit notarieller Urkunde übertrugen die Kinder der Erblasserin ihren Erbanteil im April 2017 an einen Dritten. Dieser übertrug die Anteile wenig später nach Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts mit notarieller Urkunde an den Mann der Erblasserin. Zugleich wurde die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt. Im Februar 2018 veräußerte der Mann schließlich den aus dem Nachlass stammenden Grundbesitz.

Finanzamt verlangt Einkommensteuer

Das zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass in dem Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liege und legte entsprechend die Einkommensteuer fest. Es argumentierte, dass durch den Erwerb der Erbanteile von einem Dritten eine anteilige entgeltliche Anschaffung des Grundbesitzes in Höhe von 48 Prozent vorliege. Da zwischen dem Erwerb der Anteile und dem Verkauf des Grundstücks weniger als zehn Jahre lagen, sei der Gewinn aus dem Verkauf zu besteuern.

Die gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage des Mannes blieb vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Der BFH kippte das Urteil jedoch im Revisionsverfahren und gab der Klage statt. Das Finanzgericht habe zu Unrecht einen zu versteuernden Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft angenommen.

BFH gibt Klage statt

Zur Begründung führte der BFH aus,  dass der entgeltliche Erwerb eines Anteil einer Erbengemeinschaft eben nicht mit dem Erwerb einer Immobilie gleichzusetzen sei. Denn eine gesamthänderische Beteiligung sei kein Grundstück und könne nicht mit diesem gleichgestellt werden.

Es liege somit auch keine Nämlichkeit mit dem angeschafften und dem verkauften Wirtschaftsgut vor, machten die Richter in München weiter deutlich. Denn der Kläger habe die Erbanteile der Kinder der Erblasserin erworben. Verkauft habe er hingegen das zum Nachlass der Erblasserin gehörende Grundstück. Damit lägen auch die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft nicht vor, machte der BFH deutlich. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung für Klarheit gesorgt. Erbengemeinschaften können von dem Urteil profitieren und den Verkauf von Immobilien im Nachlass ohne den Anfall von Einkommensteuer realisieren. Voraussetzung ist aber, dass ausreichend finanzielle Mittel vorliegen, um die Erbanteile zu übernehmen und die Erben sich über das Vorgehen einig sind. Gerade bei Erbengemeinschaften gibt es aber häufig Streitigkeiten über den Umgang mit Immobilien im Nachlass, die am Ende zu steuerlichen Nachteilen führen. Das sollte verhindert werden.

MTR Legal Rechtsanwälte bietet eine umfassenden Beratung im Steuerrecht und im Steuerstreit mit den Finanzbehörden an.

 

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