Beim Antritt einer Erbschaft sollte die Erbschaftssteuer im Blick behalten werden. Eine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Erbschaftssteuer ist nur schwer möglich.
Das Erbrecht sieht abhängig vom Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge bei der Erbschaftssteuer vor. Die optimale Nutzung der Freibeträge sollte immer bedacht werden, bevor eine Erbschaft angetreten wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die auch im Erbrecht berät.
Gibt es mehrere Erben mit unterschiedlichen Freibeträgen kann es steuerlich einen großen Unterschied machen, wer das Erbe antritt. Das sollte immer bedacht werden. Denn wenn die Erbschaft angenommen wurde, ist eine spätere Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über die Höhe der Erbschaftssteuer nur schwer möglich. Das zeigt ein Urteil des OLG Hamm vom 04.11.2021 (Az.: 10 W 125/21).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein lediger und kinderloser Mann seine Mutter und seinen Bruder in seinem Testament als Erben eingesetzt. Beide nahmen die Erbschaft an. Später wollte der Bruder die Annahme wieder rückgängig wieder machen.
Zur Begründung führte er aus, dass er sich über die Höhe der Erbschaftssteuer geirrt habe und von einem wesentlich höheren Freibetrag ausgegangen sei. Als Bruder des Erblassers beträgt sein Freibetrag nur 20.000 Euro. Tatsächlich sei es für ihn günstiger, wenn er die Erbschaft ausschlage und dadurch sein Erbteil der Mutter zufallen würde, die er wiederum nach deren Tod beerben würde. Als Sohn könnte er dabei einen deutlich höheren Freibetrag von aktuell 400.000 Euro geltend machen. Daher erklärte er die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme.
Das Nachlassgericht und das OLG Hamm machten dem Mann jedoch einen Strich durch die Rechnung. Mit der Begründung die Höhe der Erbschaftssteuer unterschätzt zu haben, sei eine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums nicht möglich, so das OLG. Eine Willenserklärung könne grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn ein Irrtum über deren Inhalt vorliegt und dadurch wesentlich andere Rechtsfolgen eintreten. Der Erbe habe sich jedoch nicht darüber geirrt, dass Rechtfolge der Erbschaftsannahme die Festlegung der Erbschaftssteuer ist, sondern nur über deren Höhe. Dies sei kein relevanter Anfechtungsgrund, entschied das OLG Hamm.
MTR Legal Rechtsanwälte beraten zu Erbschaftssteuer und relevanten Themen des Erbrechts.
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