Irreführende Werbung mit Haarwuchsmittel

News  >  Irreführende Werbung mit Haarwuchsmittel

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

 

Für dichteres Haar in wenigen Wochen hatte ein Pharmaunternehmen geworden. Die Aussagen seien für die Verbraucher irreführend und ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, entschied das Landgericht Bamberg. Daher verbot das Gericht die Werbung mit den entsprechenden Aussagen mit Urteil vom 15. März 2024 (Az.: 13 O 431/23  UKlaG).

Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen wurden. Unternehmen müssen daher bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben vorsichtig sein, da schnell ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vorliegen kann, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

Dünner werdendes Haar ist ein Thema, das nicht nur Männer, sondern auch Frauen beschäftigt. Mit den Haarwuchskapseln eines Pharmaunternehmens sollte das Problem gelöst werden. Das Unternehmen bewarb das Produkt mit Aussagen wie „11 % mehr Haare in nur 16 Wochen“ oder „Damit dünner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird (…)“. Die Haarwuchskapseln sollten die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus unterstützen, so die Werbung des Unternehmens in einer Frauenzeitschrift.

 

Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben

 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Zur Begründung führten die Verbraucherschützer aus, dass Teile des Werbetextes unzulässige gesundheitsbezogene Angaben enthalte und gegen die Health Claims Verordnung verstoße. Das beklagte Unternehmen wehrte sich und argumentierte, dass sich die Angaben nur auf die Optik des Haares bezögen und nicht gesundheitsbezogen seien. Es gebe keinen Bezug zwischen dem Produkt und der Körperfunktion. Daher liege auch kein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) vor. Die Werbeaussagen gingen nicht über zulässige Beauty Claims hinaus. Auch sei die Angabe, dass in nur 16 Wochen 11 Prozent mehr Haare möglich seien, nicht irreführend.

Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen am LG Bamberg nicht durch. Die Werbung verstoße gegen Art.10 Abs. 1 HCVO. Nach dieser Regelung sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, wenn sie nicht von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind, so das LG.

 

Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit

 

Eine Angabe sei dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit bestehe. Dabei sei der Begriff Zusammenhang weit gefasst. Eine gesundheitsbezogene Angabe umfasse daher jeden Zusammenhang, der die Verbesserung des Gesundheitszustands aufgrund der Einnahme eines Lebensmittels impliziert, führte das Gericht weiter aus. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen ist, müsse auch die Gesamtaufmachung und Präsentation des Produkts sowie Vorkenntnisse des Verbrauchers beachtet werden. Im Gegensatz dazu bezögen sich Beauty Claims ausschließlich auf das optische Erscheinungsbild vom Haut oder Haaren, machte das LG Bamberg deutlich.

Demnach seien die Angaben der Beklagten zu ihrem Produkt als gesundheitsbezogen einzuordnen, so das Gericht. Denn es werde ein Zusammenhang zwischen der Einnahme der Kapseln und dem Gesundheitszustand hergestellt. Bei Werbeaussagen wie Unterstützung der Grundversorgung der Haarwurzel und somit des gesunden Haarwachstums von innen heraus oder „11 % mehr Haare in nur 16 Wochen“ handele es sich nicht nur um rein kosmetische Werbeaussagen. Die Aussagen seien vielmehr so zu verstehen, dass durch die Einnahme der Kapseln die Struktur des Haares durch Einwirkung auf die Haarwurzeln und deren Wachstum insgesamt verbessert werde. Somit stelle die Werbung einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und dem daraus folgenden gesunden Haarwachstum aufgrund der Versorgung der Haarwurzeln her. Damit werde die Förderung einer Körperfunktion beworben, stellte das LG Bamberg klar.

 

Werbung ist irreführend

 

Diese Behauptungen seien nach der Health-Claims-Verordnung verboten, weil es an der erforderlichen Zulassung fehle. Für Inhaltsstoffe wie Biotin, Zink oder Selen sei bspw. nur anerkannt, dass sie zur Erhaltung normaler Haare beitragen, so das Gericht. Auch für die Angabe einer konkreten Wachstumsrate wie „11 % in 16 Wochen“ gebe es keine Grundlage.

Die Werbung sei zudem auch irreführend, stellte das LG Bamberg fest. Denn sie lasse bei dem Verbraucher den Eindruck entstehen, dass in kurzer Zeit sein Haarwachstum deutlich zunehmen werde. Das erwecke die Vorstellung, dass diese Aussagen auf wissenschaftlichen Feststellungen beruhen. Tatsächlich sei die Zunahme des Haarvolumens nicht gewährleistet.

Werbung ist stets ein schmaler Grat und darf den Verbraucher nicht in die Irre führen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen führen.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht und vertritt die Interessen der Mandanten sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Forderungen aufgrund von Wettbewerbsverstößen.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!