Internationales Erbrecht – gewöhnlicher Aufenthalt

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Entscheidung des OLG Karlsruhe zum gewöhnlichen Aufenthalt im internationalen Erbrecht – Az.: 14 W 50/24 Wx

 

Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers spielt im internationalen Erbrecht eine zentrale Rolle. Denn bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist der gewöhnliche Aufenthalt ein maßgebliches Kriterium dafür, welches nationale Erbrecht zum Einsatz kommt. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22. Juli 2024 klar gemacht, dass neben dem tatsächlichen Aufenthalt auch der Bleibewille des Erblassers berücksichtigt werden muss (Az.: 14 W 50/24 Wx).

Die Zahl der Erbfälle mit internationalen Bezug steigt. Ein Grund dafür ist, dass sich viele Deutsche eine Immobilie im Ausland zugelegt haben, um ihren Ruhestand in sonnigeren Gefilden zu genießen. Ein anderer, wenn auch trauriger Grund ist, dass ein Platz im Pflegeheim benötigt wird und der im Ausland ggf. weniger kostet als in Deutschland. In beiden Fällen muss aber im Erbfall geklärt werden, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

 

Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen

 

In der EU-Erbrechtsverordnung ist geregelt, welches Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Europäischen Union anzuwenden ist. Demnach gilt im Erbfall das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei stellt sich jedoch die Frage, welche Kriterien für einen gewöhnlichen Aufenthaltsort sprechen. Denn für den Aufenthalt im Ausland kann es eine ganz unterschiedliche Motivation geben. Das OLG Karlsruhe machte daher in seinem Beschluss vom 22.07.2024 deutlich, dass neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts auch der subjektive Bleibewille des Erblassers maßgeblich ist. An einem solchen Willen könne es im Pflegefall fehlen, wenn z.B. ein Demenzkranker ohne oder gegen seine Willen in ein Pflegeheim ins Ausland gebracht wird.

In dem zu Grunde liegenden Fall machte sich bei dem kinderlosen deutschen Erblasser ab Mai 2022 eine zunehmende Demenz bemerkbar, so dass eine häusliche Betreuung nur noch schwer möglich war. Daher wurde der Demenzkranke zunächst in verschiedenen Pflegeheimen in Deutschland versorgt und im April 2023 in ein Pflegeheim in Polen gebracht. Dort verstarb er einige Monate später. Das gesamte Vermögen des Erblassers, überwiegend ein Geschäfts- und ein Immobilienanteil, befand sich in Deutschland. Zu Polen hatte er keine familiären oder sozialen Bindungen. In das Pflegeheim in Polen hatte seine Ehefrau ihn aus Kostengründen gegen seinen Willen gebracht.

 

Nachlassgericht verweigert Erbschein

 

Die Frau beantragte in Deutschland einen Erbschein als Alleinerbin. Das Amtsgericht Singen wies den Antrag jedoch ab, weil es gemäß Artikel 4 der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nicht zuständig sei, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte.

Dagegen wehrte sich die Ehefrau. Sie argumentierte, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ihr Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Deutschland hatte.

Das OLG Karlsruhe folgte dieser Auffassung. Das Amtsgericht Singen sei nach Art. 4 EuErbVO zur Entscheidung über den beantragten Erbschein international zuständig. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts unionsautonom auszulegen sei. Dabei sei die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, die Umstände und Gründe für den Aufenthalt sowie der Wille des Erblassers in dem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, zu berücksichtigen. Hierbei seien soziale und familiäre Bindungen, die wesentlichen Vermögensgegenstände oder auch die Sprachkenntnisse des Erblasser wichtige Kriterien.

 

Bleibewille des Erblassers erforderlich

 

Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers seien daher sowohl objektive als auch subjektive Kriterien maßgeblich. Objektiv müsse die tatsächliche körperliche Anwesenheit gegeben sein, wobei es auf eine konkrete Dauer des Aufenthalts nicht ankomme, so das OLG. Subjektiv sei ein Bleibewille erforderlich, d.h. der Erblasser müsse einen auch nach außen manifestierten Willen haben, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu haben. Das gelte auch bei der Unterbringung in einem ausländischen Pflegeheim, führte das Gericht weiter aus. Können die betroffenen Personen keinen eigenen Willen mehr bilden oder werden gegen ihren Willen in dem ausländischen Pflegeheim untergebracht, fehle es an dem subjektiven Bleibewillen.

Daran gemessen habe der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Deutschland gehabt, so das OLG Karlsruhe. Denn die Unterbringung in einem Pflegeheim erfolgte aus finanziellen Gründen und nicht um einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Zudem sei die Unterbringung gegen oder zumindest ohne den Willen des demenzkranken Erblassers erfolgt, so das OLG. Das AG Singen muss daher erneut über den Erbscheinsantrag der Witwe entscheiden.

 

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im internationalen Erbrecht und berät auch in allen weiteren Themen des Erbrechts.

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