Insolvenzrecht – Verkürzung der positiven Fortführungsprognose läuft aus

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Im Insolvenzrecht wurde der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose temporär von zwölf auf vier Monate verkürzt. Diese Sonderregelung läuft jedoch spätestens Ende 2023 aus.

Als aufgrund des Ukraine-Kriegs die Energiepreise stark angestiegen sind, legte die Bundesregierung verschiedene Programme, z.B. die Gaspreisbremse auf, damit Verbraucher und Unternehmen besser durch die Krise kommen. Um wankende Unternehmen zu stützen, wurde im Insolvenzrecht der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt. So sollten Insolvenzen vermieden werden, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte

Diese Sonderregelung war Teil des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG), das im November 2022 in Kraft getreten ist. Die Regelung ist allerdings zeitlich begrenzt und läuft spätestens zum 31. Dezember 2023 aus. Unter Umständen kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten aber schon an dem 1. September 2023 wieder relevant werden. Das ist der Fall, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Fortführungsprognose eine Überschuldung bestehen wird.

Das sollte die Geschäftsleitung bei der Liquiditätsplanung schon jetzt im Blick behalten. Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt, ist das mit einem großen Haftungsrisiko verbunden.

Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder Überschuldung vorliegt. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Insolvenzeröffnung kann dann aber noch abgewendet werden, wenn das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose vorlegen kann. Der Prognosezeitraum wurde vorübergehend auf vier Monate gesenkt und beträgt spätestens ab dem 1. Januar 2024 wieder zwölf Monate.

Die Geschäftsleitung muss einen Finanzierungsplan ausarbeiten. Stellt sie eine nicht zu schließende Liquiditätslücke während des Prognosezeitraums fest, muss sie Insolvenzantrag stellen. Derzeit beträgt die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung acht Wochen, ab dem 1. Januar 2024 wird sie jedoch wieder auf sechs Wochen reduziert.

Um Insolvenzverschleppung zu vermeiden, sollte die Geschäftsleitung frühzeitig prüfen, ob Insolvenzreife vorliegt.

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