Haftung wegen irreführender Metadaten

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Irreführende Treffer der Suchmaschine – Webseitenbetreiber haftet

Unternehmen, die eine Webseite betreiben, möchten natürlich, dass diese im Internet gut gefunden wird. Hilfreich für die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen wie Google sind sog. Metadaten einer Webseite. Die Unternehmer müssen aber bedenken, dass Suchmaschinen die aus den Metadaten generierten Treffer ggf. nur in verkürzter Form wiedergeben. In dieser Verkürzung kann ein Wettbewerbsverstoß liegen, für den der Betreiber der Homepage in der Haftung steht. Das zeigt ein Urteil des OLG Stuttgart vom 11. August 2023 (Az.: 2 W 30/23).

Die Webseite eines Unternehmens soll im Internet leicht gefunden werden. Um für die Suchmaschinen gut auffindbar zu sein, enthält die Webseite Metadaten wie z.B. einen Title-Tag. Es kann aber vorkommen, dass Suchmaschinen wie Google rechtlich einwandfreie Metadaten selbstständig abkürzen und es dadurch zu irreführenden Treffern in der organischen Suche kommt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT-Recht berät. In dieser Irreführung kann ein Wettbewerbsverstoß liegen, für den sich der Betreiber der Webseite verantworten muss, auch wenn er die Metadaten korrekt formuliert hat. Das zeigt auch die Entscheidung des OLG Stuttgart.

Suchmaschine kürzt Title Tag

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Internetseite einer Heilpraktikerin. Diese hatte in den Metadaten den Titel Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG) hinterlegt. Damit wird deutlich, dass sie ihre Leistungen nach dem Heilpraktiker-Gesetz anbietet. Google nutzte die Metadaten für die organische Suche. Allerdings kürzte die Suchmaschine die Angaben aus dem Title Tag ab. So wurde aus Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG) nur noch Systemischer Coach + Psychotherapeutin – also ohne den Zusatz (HeilprG).

Dieser vermeintlich kleine Unterschied hat eine große Wirkung, da die Darstellung ohne den Zusatz für Heilpraktiker unzulässig ist. Denn die Berufsbezeichnung Psychotherapeutin ist geschützt und darf von Heilpraktikern nur bedingt genutzt werden. Die Bezeichnung Psychotherapeutin ohne den Zusatz HeilprG stellt somit eine irreführende geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Die Heilpraktikerin erhielt für diese Darstellung eine Abmahnung, wogegen sie sich wehrte.

OLG Stuttgart: Betreiberin der Webseite verantwortlich

Das Gericht hatte nun die Frage zu klären, ob die Webseiten-Betreiberin für diese durch die Suchmaschine veranlasste Kürzung in der Haftung steht, obwohl ihre eigenen Angaben im Title Tag des Quellcodes korrekt waren.

Die Betreiberin der Webseite stehe in der Haftung, machte das OLG Stuttgart deutlich. Sie habe den irreführenden Suchmaschineneintrag adäquat durch ihre Angabe in den Metadaten kausal verursacht. Denn sie hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass eine Suchmaschine den anzuzeigenden Treffer aus diesen Daten generieren wird und dies schon aus Darstellungsgründen nur in abgekürzter – und wie in diesem Fall – irreführender Form wiedergeben könnte.

Das OLG Stuttgart verwies darauf, dass nach § 8 Abs. 1 UWG jemand, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Unterlassungsanspruch besteht schon dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung nur droht.

Urteil umstritten

Das Urteil des OLG Stuttgart ist umstritten. Kritiker bemerken, dass es für Webseitenbetreiber nur schwer ersichtlich ist, welche Angaben Suchmaschinen bei der organischen Suche nutzen. So werden auch die Angaben in den Metadaten wie im Title Tag nicht immer oder nur teilweise genutzt. Für die Heilpraktikerin sei es in dem vorliegenden Fall nicht vorhersehbar gewesen, dass die Suchmaschine den Zusatz (HeilprG) weglassen wird. Zumal ihre rechtlich korrekten Angaben auch unter der Anzahl von 55 Zeichen geblieben sind, so dass eine Kürzung aus rein technischen Gründen nicht notwendig gewesen wäre.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart macht deutlich, dass nur ein schmaler Grat zwischen Suchmaschinenoptimierung und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht mit den entsprechenden rechtlichen Folgen liegen kann. Umso wichtiger ist eine umfassende rechtliche Beratung.

 

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