Haftung bei fehlendem Kündigungsbutton

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Verkaufsplattform muss Kündigungsmöglichkeit sicherstellen

Wer online über eine Webseite Abos, Schulungen und ähnliches anbietet, muss auch dafür sorgen, dass auf derselben Webseite ein Kündigungsbutton vorhanden ist. Das gilt auch dann, wenn die Webseite nicht selbst, sondern von einem Werbepartner betrieben wird. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 9. Januar 2024 entschieden (Az.: 3 O 109/23).

Schon seit 2022 sind Online-Anbieter verpflichtet, auf der Webseite auch einen Kündigungsbutton zu installieren, der den Verbrauchern die problemlose Kündigung eines Abonnements ermöglicht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. auch im IT-Recht berät.

Vertragsschluss über Reseller

In dem Verfahren vor dem LG Hildesheim lag der Sachverhalt jedoch komplizierter. Hier bot ein Webseitenbetreiber einen Online-Gitarrenkurs an. Der Kurs enthielt mehrere Videos und andere Schulungsunterlagen. Über den Bestellbutton auf der Seite konnte das Abonnement allerdings nicht direkt gebucht werden. Stattdessen wurde der interessierte Verbraucher durch Klick der Bestellschaltfläche auf die Seite eines Resellers weitergeleitet. Erst hier konnte der Gitarrenkurs verbindlich gebucht und der Vertrag abgeschlossen werden. Der Reseller wurde so Vertragspartner des Kunden, auch wenn das Angebot nur über die ursprüngliche Webseite des Kursanbieters erreichbar war.

Wer solche Abos online auf einer Webseite anbietet, ist verpflichtet, den Kunden durch eine Schaltfläche auf derselben Webseite auch die einfache Kündigung zu ermöglichen. Das Problem hier war, dass der eigentliche Anbieter auf seiner Webseite keinen Kündigungsbutton installiert hatte. Vertragspartner der Kunden war aber wiederum der Reseller und der sah sich nicht in der Verantwortung für die Gestaltung von Webseiten, die nicht von ihm betrieben werden.

Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah dies jedoch anders und ging gegen die Verkaufsplattform vor. Nach Ansicht der Verbraucherschützer könne sich der Betreiber der Verkaufsplattform nicht darauf berufen, dass er nicht der Betreiber der Webseite und deshalb nicht verantwortlich sei. Der vzbv forderte den Betreiber der Plattform daher zur Unterlassung des Angebots ohne einen entsprechenden Kündigungsbutton und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Auch das LG Hildesheim kam zu der Auffassung, dass es sich der Reseller damit zu leicht mache und gab der Unterlassungsklage statt. Der Unterlassungsanspruch sei auch dann begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen werden. Hier fehle der Kündigungsbutton zwar auf der Webseite des Anbieter des Gitarrenkurses, dieser sei jedoch als Beauftragter der Beklagten anzusehen, führte das LG Hildesheim aus.

Ein Beauftragter könne auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend sei, dass er derart in die betriebliche Organisation eingebunden ist, dass sein Erfolg auch dem Unternehmen, sprich dem Betriebsinhaber zugutekommt. Der Betriebsinhaber müsse wiederum einen durchsetzbaren Einfluss auf das beauftrage Unternehmen haben, in dessen Bereich das beanstandete Verhalten fällt, führte das Gericht weiter aus. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Denn die Beklagte habe ein Interesse an einer hohen Nachfrage nach dem Gitarrenkurs gehabt, da auch sie davon wirtschaftlich profitierte und das Angebot ausschließlich durch eine Verlinkung zu der Webseite ohne den erforderlichen Kündigungsbutton erreichbar war. Dadurch sei der Geschäftsbetrieb der Beklagten erweitert worden, so das Gericht.

Kündigungsbutton auf derselben Webseite

Der Betreiber der Verkaufsplattform habe als Reseller auch durchsetzbaren Einfluss auf die Anbieterin des Gitarrenkurses. Er hätte deutlich machen können, dass die Leistungen nicht länger auf der Plattform angeboten werden, wenn das beanstandete Verhalten nicht geändert wird, so das LG Hildesheim weiter.

Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, online abzuschließen, muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Verbraucher auf derselben  Webseite den Vertrag über einen Kündigungsbutton auch ordentlich oder außerordentlich kündigen kann. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie habe daher gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstoßen, entschied das LG Hildesheim.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum OLG Celle wurde eingelegt (Az.: 13 U 7/24).

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