Formfehler bei Ausschluss eines Gesellschafters

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Einladung zur Gesellschafterversammlung muss ordnungsgemäß erfolgen – BGH II ZR 10/23

 

Dass die ordnungsgemäße Einladung zu einer Gesellschafterversammlung nicht nur eine Formalität ist, sondern rechtlich eine große Bedeutung hat, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der BGH machte mit Urteil vom 16. Juli 2024 deutlich, dass die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung ungültig sein können, wenn die Einladung nicht korrekt erfolgt ist (Az.: II ZR 100/23).

In der Gesellschafterversammlung werden regelmäßig wichtige Entscheidungen getroffen. Aspekte wie die Beschlussfassung, Stimmrechte oder auch die ordnungsgemäße Einberufung und Einladung zur Gesellschafterversammlung sind daher von großer Bedeutung. Das gilt umso mehr, wenn die Versammlung den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Abberufung eines Geschäftsführers beschließen soll, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gesellschaftsrecht berät.

 

Gesellschafterversammlung beschließt Ausschluss

 

Auch der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 16.07.2024 die Bedeutung einer korrekten Einladung zur Gesellschafterversammlung unterstrichen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten drei Anwälte eine Partnergesellschaft (Part mbB) gegründet. Später nahmen sie noch zwei weitere Anwälte in die Gesellschaft auf. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart worden, dass die Partnerversammlung vom Managing Partner einberufen wird.

Im Juli 2020 lud einer der Partner schriftlich zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ein. Tagesordnungspunkt war der Ausschluss eines Gründungspartners und jetzigen Klägers, der ebenfalls eine Einladung erhielt, an der Versammlung aber nicht teilnahm. In seiner Abwesenheit fasste die Versammlung einstimmig den Beschluss, den Gründungspartner auszuschließen.

Dagegen wehrte sich der Kläger. Er beantragte die Feststellung, dass der Beschluss über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft nichtig ist. Er führte an, dass die Einladung vom Managing Partner hätte erfolgen müssen. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage zwar ab, doch die Revision des Klägers hatte Erfolg: Der BGH hob das Urteil auf.

 

BGH kippt Entscheidung des OLG Frankfurt

 

Der BGH führte aus, dass das OLG Frankfurt in seinem Urteil rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung keine formellen Mängel aufweise und es unerheblich sei, dass die Einladung nicht durch den Managing Partner erfolgt war. Dies habe nach Auffassung des OLG keinen Einfluss auf den getroffenen Entschluss gehabt.

Das sah der BGH jedoch anders. Dass die Einladung nicht durch den Managing Partner ausgesprochen wurde, sei nicht unerheblich. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führe bei einer Partnergesellschaft zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, machten die Karlsruher Richter deutlich.

Weiter führten sie aus, dass Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen können, wenn dadurch verhindert wird, dass sich der Gesellschafter auf seine Teilnahme und die Tagesordnungspunkte vorbereiten kann. Bei einer Verletzung dieses Dispositionsschutzes liege ein schwerwiegender Mangel vor. Dieser führe aber nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschafter durch diesen Formfehler bei ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst wurden.

 

Einberufung durch Unbefugten unwirksam

 

Dies lasse sich jedoch nicht auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten übertragen. Denn die Einberufung durch einen Unbefugten führe nach ständiger Rechtsprechung des BGH rechtsformübergreifend zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, machte der BGH deutlich.

Zur Begründung führte er aus, dass die Einberufung durch einen Unbefugten nicht nur ein bloßer Formfehler sei. Vielmehr komme sie einer Nichtladung gleich, die von den Gesellschaftern nicht beachtet werden muss. Die Beachtung der Ladungsbefugnis diene der Sicherung des Teilnahmerechts eines jeden Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung mit den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft.

 

Schwere Rechtsbeeinträchtigung

 

Schon im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsbeeinträchtigung verhalte sich dies bei einer Personengesellschaft nicht anders als bei einer Kapitalgesellschaft, so der BGH. Das OLG Frankfurt muss den Fall nun neu entscheiden.

Konkret ging es in dem Fall zwar um eine Partnergesellschaft. Die Entscheidung des BGH hat aber auch Bedeutung für andere Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

 

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