Die steuerliche Privilegierung für Spezial-Investmentfonds ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. August 2022 zulässig (Az.: 12 K 1540/19).
Das Steuerrecht ermöglicht eine steuerliche Privilegierung für nach luxemburgischen Recht aufgelegte Spezialfonds. Nach dem Investmentsteuergesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung war es möglich, Veräußerungsgewinne ausländischer Spezialfonds steuerfrei zu behandeln, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.
Diese Regelungen machte sich ein Anleger zu Nutze, der sich 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten Investmentfonds beteiligt hat. Die Beteiligung an diesem Fonds war nur für institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds möglich. Das beinhaltete bspw. auch die Option, Fonds als „Ein-Anleger-Fonds“ aufzulegen. Hier konnten Privatanleger mit einer Mindesteinlage von 1,25 Millionen Euro alleiniger Anleger eines solchen Spezialfonds, auch Millionärsfonds genannt, werden. Die Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren nicht nur steuerfrei, als ausländische Erträge unterlagen sie auch nicht der deutschen Abgeltungssteuer.
Diese steuerliche Privilegierung hatte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall in Anspruch genommen. Dabei gab er an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das zuständige Finanzamt sah die Voraussetzungen für das Steuerprivileg daher nicht als erfüllt an. Da die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger gelegen habe, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor.
Das sah das Finanzgericht Köln allerdings anders. Denn das Gesetz kenne den vom Finanzamt aufgeführten Grundsatz der Fremdverwaltung so nicht. Weiter könne er auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln hat das zuständige Finanzamt Revision eingelegt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII R 18/22 beim Bundesfinanzhof anhängig.
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