Hohe Zahlungen an Prokuristen sind nicht steuerfrei
Zahlungen an Mitarbeiter in Höhe von 1,3 Millionen oder auch „nur“ 50.000 Euro sind keine steuerfreien Trinkgelder. Das hat das Finanzgericht Köln mit am 27. November 2023 veröffentlichten Urteilen entschieden (Az.: 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).
Jeder Mitarbeiter freut sich wohl über zusätzliche Leistungen oder Zahlungen, die er vom Arbeitgeber erhält. Allerdings können solche Leistungen der Steuer unterliegen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Steuerrecht berät.
Unternehmen zahlt „Trinkgelder“ an Prokuristen
Es klingt ein bisschen nach Hollywood. Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlt den beiden Prokuristen großzügige „Trinkgelder“. Zumindest bezeichnete es die Zahlungen in Höhe von 1,3 Millionen bzw. 50.000 Euro als „Trinkgeld“. Auch die Prokuristen gaben die Zahlungen in ihrer Steuererklärung als Trinkgeld an. Hintergrund ist, dass Trinkgelder nach deutschem Steuerrecht steuerfrei sind. Die Prokuristen argumentierten, dass die Zahlungen von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu ihrem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Lohn erfolgt seien.
Finanzamt spielt nicht mit
Da spielte das Finanzamt jedoch nicht mit. Es behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen von konzernverbundenen Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Das Finanzgericht Köln schloss sich dieser Sichtweise an und wies die Klagen der Prokuristen gegen den Steuerbescheid zurück.
Zahlungen entsprechen nicht dem allgemeinen Verständnis von Trinkgeld
Schon aufgrund der Höhe und auch mit Blick auf die Gesamtumstände seien die Zahlungen keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die Freibetragsgrenze für Trinkgelder inzwischen abgeschafft wurde, seien hohen steuerfreien Trinkgeldern dadurch nicht Tür und Tor geöffnet worden. Es gebe nach wie vor ein allgemeines Begriffsverständnis für ein Trinkgeld. Dieses Verständnis werde von Zahlungen in Höhe von 50.000 bzw. 1,3 Millionen Euro deutlich gesprengt, so das FG Köln. Trinkgelder würden typischerweise an Dienstleister wie Kellner, Taxifahrer oder Friseure gezahlt. Dabei fielen die Zahlungen aber deutlich geringer aus. Hohe Geldgeschenke seien hingegen kein Trinkgeld, machte das Gericht deutlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beim Steuerstreit mit den Finanzbehörden und weiteren Fragen des Steuerrechts beraten MTR Legal Rechtsanwälte.
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