Durch eine Gesetzeslücke bei der Schenkungssteuer sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Juli 2023 steuerfreie Wertverschiebungen möglich (Az.: 3 K 188/21).
Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sorgt für Aufsehen. Denn demnach könnte über eine Einlage in die Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Schenkungssteuer umgangen werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig (Az. II R 23/23), so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.
In dem vorliegenden Fall geht es um die gemeinsame KGaA eines Sohnes und seines Vaters. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde vollständig vom Vater als alleinigen Kommanditaktionär übernommen. Der Sohn wiederum leistete als persönlich haftender Gesellschafter eine Vermögenseinlage in die KGaA. Satzungsgemäß waren die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Grundkapital am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt. Konkret betrug das Verhältnis 90 zu 10 Prozent zu Gunsten des Sohnes.
Nach der Eintragung der KGaA erbrachte der Vater eine Einlage in Höhe von mehreren Millionen Euro in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA, die satzungsgemäß nicht zu den Kapitalkonten zählt.
Das Finanzamt sah darin einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang und erließ einen entsprechenden Schenkungssteuerbescheid. Dagegen wehrte sich der Sohn mit Erfolg. Denn das FG Hamburg sah den Schenkungssteuertatbestand als nicht erfüllt an.
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gilt zwar auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung unter Lebenden. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt, so das FG Hamburg. Durch die disquotale Einlage des Vaters habe sich zwar der Wert der Einlage des Sohnes erhöht. Allerdings sei der Sohn nicht am Grundkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt. Seine Beteiligung sei daher kein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Zwischen einem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA und dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft müsse steuerrechtlich jedoch unterschieden werden, führte das Gericht weiter aus. Diese Lücke müsse vom Gesetzgeber und nicht von der Finanzverwaltung geschlossen werden.
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