Familienheim – Befreiung von der Erbschaftssteuer

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Nur Familienheim kann steuerfrei vererbt werden

Auch wenn sich im Nachlass ein vergleichbares Objekt befindet, kann nur das Familienheim steuerfrei vererbt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das stellte das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 klar (Az.: 3 K 154/23). Der Erbe kann eine vergleichbare Immobilie im Nachlass nicht zum Familienheim machen.

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann das Familienheim steuerfrei vererbt werden. Damit die Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich ist, muss der Erblasser das Familienheim selbst bis zum Erbfall bewohnt haben, es sei denn dies war aus zwingenden Gründen, z.B. gesundheitlichen Probleme, nicht möglich. Zudem muss der Erbe das Familienheim unverzüglich, das bedeutet in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Erbfalls, selbst für Wohnzwecke nutzen und es für mindestens 10 Jahre bewohnen. Zudem darf die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

Mehrere Wohnungen geerbt

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftssteuer waren in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen im Prinzip erfüllt. Allerdings wollte der Erbe die Steuerbefreiung nicht für die von seiner Mutter bis zu ihrem Tod bewohnte Wohnung, sondern für eine vergleichbare Wohnung im selben Mehrfamilienhaus, die ebenfalls der verstorbenen Mutter gehörte und vom Sohn bereits bewohnt wurde. Da spielte das Finanzgericht Niedersachsen allerdings nicht mit.

Die Erblasserin in dem vorliegenden Fall besaß mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung im Dachgeschoss bewohnte sie selbst, eine andere Wohnung im zweiten Obergeschoss nutzte ihr Sohn als Mieter. Nach dem Tod seiner Mutter zog der Sohn nicht in die Wohnung der Erblasserin, sondern wohnte weiter in seiner „alten“ Wohnung. Die ehemalige Wohnung der Mutter vermietete er.

Steuerbefreiung nur für Familienheim

Für die Wohnung, die er bewohnte, beantragte der Sohn die Befreiung von der Erbschaftssteuer. Die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte wichen zwar voneinander ab, dennoch handele es sich um zwei nahezu identische Wohnungen im selben Haus. Ihm sei es daher nicht sinnvoll erschienen, in die zuvor von der Erblasserin genutzte Dachgeschoss-Wohnung zu ziehen. Darum wohne er weiter in seiner bisherigen Wohnung, so der Sohn.

Das Finanzamt erklärte, dass die Befreiung von der Erbschaftssteuer nur für das Familienheim, also für die von der Mutter genutzten Wohnung, möglich sei und lehne den Antrag ab. Auch mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid hatte der Sohn keinen Erfolg.

Erbe muss Familienheim bewohnen

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Befreiung von der Erbschaftssteuer zu Recht nicht gewährt habe. Voraussetzung für eine Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim sei, dass der Erblasser das Familienheim bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, sofern er nicht aus zwingenden Gründen an dieser Selbstnutzung gehindert wurde. Zudem müsse der Erbe das Familienheim unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzen, führte das Gericht aus.

Dazu sei erforderlich, dass er auch tatsächlich in das Familienheim einzieht und dort wohnt. Eine bloße Widmung zur Selbstnutzung, z.B. durch Angabe in der Erbschaftssteuererklärung, reiche hingegen nicht aus, wenn nicht auch tatsächlich der Einzug folgt. Nutzt der Erbe das Familienheim nicht für eigene Wohnzwecke sei eine Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht möglich, stellte das FG Niedersachsen klar. Die Steuerbefreiung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert sei.

Familienheim kann nicht „getauscht“ werden

Die von dem Sohn bewohnte Wohnung könne nicht als steuerbegünstigtes Familienheim bewertet werden, da die Erblasserin dort nicht gewohnt hatte. Die von ihr genutzte Dachgeschoss-Wohnung stelle das Familienheim dar. Da der Sohn das Familienheim nach dem Erbfall aber nicht unverzüglich für eigene Wohnzwecke genutzt habe, komme auch hier keine Erbschaftssteuerbefreiung in Frage. Ein Familienheim könne nicht durch eine andere Wohnung im selben Haus ersetzt werden, machte das Gericht weiter deutlich.

Das Urteil zeigt, dass eine Steuerbefreiung beim Familienheim möglich ist, aber die Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Erbschaftssteuer und weiteren Fragen des Erbrechts.

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