Ex-Frau haftet nicht für Darlehen des Mannes

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Urteil des LG Köln zur Mithaftung bei Darlehen – Az.: 8 O 232/22

 

Ein geschiedener Ehepartner haftet nicht für ein Darlehen, das der Ex-Partner während der Ehe allein abgeschlossen hat. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 19. Oktober 2023 entschieden (Az.: 8 O 232/22).

Ehepaare nehmen häufig gemeinsam ein Darlehen auf, um bspw. den Kauf einer Immobilie zu finanzieren. Dann stehen auch beide Ehepartner als Gesamtschuldner gegenüber dem Darlehensgeber, in der Regel eine Bank, in der Haftung. Die Bank kann dann von jedem Ehepartner die Rückzahlung des Darlehens verlangen. Ob die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde, ändert nichts an dem Anspruch der Bank. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Ehepartner allein als Darlehensnehmer aufgetreten ist. Dann steht der Partner nicht automatisch in der Mithaftung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte ,  die u.a. im Bankrecht berät.

 

Onkel gewährt Darlehen

 

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem LG Köln hatte die beklagte Ehefrau im Jahr 2015 eine Immobilie als Alleineigentum erworben. Zur Finanzierung des Immobilienkaufs hatte das Ehepaar ein Darlehen über 250.000 Euro aufgenommen. Nach dem Verkauf einer anderen Immobilie zahlten die Eheleute dem Darlehensgeber 150.000 Euro zurück. Über die verbleibenden 100.000 Euro schloss der Darlehensgeber einen schriftlichen Darlehensvertrag mit den Eheleuten ab.

Der Darlehensgeber forderte im Jahr 2017 die Rückzahlung des Darlehens über 100.000 Euro. Hier sprang der Onkel des Ehemanns ein. Er überwies seiner Schwester, der Mutter des Ehemanns, viermal 25.000 Euro, damit das Darlehen zurückgezahlt werden kann.

Im Jahr 2022 ließ sich das Ehepaar scheiden. Der Onkel forderte daraufhin die Ex-Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Immobilie auf, die 100.000 Euro an ihn zurückzuzahlen. Er vertritt die Ansicht, dass er der beklagten Ex-Frau ein zinsloses Darlehen gewährt habe. Die Beklagte gab an, dass sie von den Zahlungen keine Kenntnis gehabt habe.

 

Darlehen nur mit Ehemann besprochen

 

Tatsächlich hatte der Onkel die Kommunikation nur mit seinem Neffen geführt, solange die Ehe Bestand hatte. Er führte aber an, dass der Ex-Ehefrau klar sein musste, von wem das Geld gekommen ist und dass er das Geld in Zukunft zurückfordern würde. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass sein Neffe Miteigentümer der von seiner Ex-Frau erworbenen Immobilie werden sollte.  Nach der Scheidung sei es dazu aber nicht gekommen. Daher forderte er die Rückzahlung der 100.000 Euro von der geschiedenen Frau als alleiniger Eigentümerin der Immobilie.

Die Beklagte führte aus, dass sie 2017 von ihrem Mann nur erfahren habe, dass das Darlehen zurückgezahlt sei. Nach ihrem Kenntnisstand habe der Kläger das Geld seinem Neffen geschenkt und eine Rückzahlung sei nicht vereinbart gewesen.

Das LG Köln entschied zu Gunsten der beklagten Frau. Sie habe mit dem Kläger keinen Darlehensvertrag geschlossen. Daher habe dieser ihr gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung der 100.000 Euro.

 

Keine Vertretungsmacht für Ehefrau

 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger nach eigenen Angaben nur mit seinem Neffen und inzwischen geschiedenen Ehemann der Beklagten über die 100.000 Euro gesprochen habe. Ein von dem Ex-Ehemann abgeschlossener Darlehensvertrag wirke nur für und gegen die Beklagte, wenn der Ex-Mann diesen in ihrem Namen und mit Vertretungsmacht abgeschlossen hätte. Dass er das Darlehen mit seinem Onkel nicht nur in seinem eigenen Namen, sondern auch im Namen seiner damaligen Frau abgeschlossen habe, sei nicht ersichtlich.

Selbst wenn seine Ex-Ehefrau gewusst haben sollte, dass das Geld von dem Onkel ihres damaligen Mannes zur Verfügung gestellt wurde, sei sie dadurch auch nicht konkludent zur Mitdarlehensnehmerin geworden, so das LG Köln weiter. Allein das Gewährenlassen einer Zahlung durch Dritte beinhalte nicht eine konkludente Erklärung, sich selbst zur Rückzahlung verpflichten zu wollen, machte das Gericht deutlich.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Darlehen, Bürgschaft, Mithaftung und anderen Fragen zum Bankrecht.

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