EuGH zu Gerichtsstandsvereinbarung

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Gerichtsstandsvereinbarung ohne weiteren Auslandsbezug

 

Der EuGH hat mit Urteil vom 8. Februar 2024 entschieden, dass zwei Vertragsparteien, die im selben Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig sind, vertraglich die Zuständigkeit eines Gerichts aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vereinbaren können, auch wenn der Vertrag ansonsten keinerlei Bezug zu diesem anderen Mitgliedsstaat aufweist (Az.: C-566/22).

Die Wahl des Gerichtsstands kann bei grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen von großer Bedeutung sein, da dieser im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Vertragsparteien erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben kann. Vereinbaren die Handelspartner vertraglich den Gerichtsstand, sollte darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung auf rechtlich sicheren Füßen steht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft im Handelsrecht und auch in Fragen der Prozessführung berät.

 

Parteien mit Sitz in der Slowakei

 

Ungewöhnlich in dem Verfahren vor dem EuGH war, dass die Vertragsparteien ihren Sitz in der Slowakei haben, aber vertraglich eine Gerichtsstandvereinbarung zu Gunsten von Gerichten in der Tschechischen Republik getroffen haben. Abgesehen von dieser Vereinbarung bestand keine Verbindung zu dem Nachbarland.

Die Parteien hatten in den Jahren 2016 und 2017 zwei Darlehensverträge geschlossen, wobei der Darlehensgeber seine Forderungen später an eine Gesellschaft, die ihren Sitz ebenfalls in der Slowakei hat, abgetreten hatte. An der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung änderte die Abtretung nichts.

Als die Darlehensnehmerin das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, erhob die Gesellschaft Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten am Obersten Gericht der Tschechischen Republik. Dieses sei aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung dafür zuständig, dass für diesen Rechtsstreit zuständige tschechische Gericht zu bestimmen. Die Gesellschaft berief sich dabei auf Art. 25 der EuGVVO.

 

Tschechische Gerichte sollen entscheiden

 

Die Regelung besagt, dass bei einer vom Wohnsitz unabhängigen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte des gewählten Mitgliedsstaats zuständig sind, über die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Das gilt jedoch nicht, wenn die getroffene Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedsstaates materiell nichtig ist.

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hatte Zweifel, ob diese Regelung auch anzuwenden ist, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz im selben Mitgliedsstaat der EU haben und der einzige internationale Bezug die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist, nach der tschechische Gerichte über einen Rechtsstreit entscheiden sollen. Daher schaltete das Gericht den EuGH ein.

Der EuGH bejahte die Zuständigkeit tschechischer Gerichte. Zunächst stellte er fest, dass der Wortlaut des Art. 25 EuGVVO einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit der im selben Mitgliedsstaat ansässige Parteien die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedsstaats vereinbaren, nicht entgegensteht. Es sei aber nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch immer der Zusammenhang, in dem die Regel steht, ihr Sinn und Zweck zu berücksichtigen. So verlange Art. 25 EuGVVO nach ständiger Rechtsprechung auch immer einen Auslandsbezug. Wie dieser Auslandsbezug auszusehen hat, sei nicht näher definiert. Die Verordnung Nr. 1215/2012 verwende in ihren Erwägungsgründen zwar den Begriff „Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen“ und „grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten“. Sie enthalte aber keine Definition von Auslandsbezug, von dem die Anwendbarkeit der Regel abhängt, führte der EuGH aus.

 

Auslandsbezug durch Gerichtsstandsvereinbarung

 

In dem vorliegenden Fall sei von einer grenzüberschreitenden Rechtssache auszugehen, da die Parteien vereinbart haben, dass die Gerichte eines anderen EU-Mitgliedsstaates bei Rechtsstreitigkeiten zuständig sein sollen, so der EuGH. Dies zeige den grenzüberschreitenden Bezug des Ausgangsrechtsstreits. Zudem sei auch im Sinne der Vertragsfreiheit der Parteien und der Rechtssicherheit von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen.

Dem stehe auch nicht Art. 1 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen im Weg, nach der ein Sachverhalt nicht international ist, wenn die Parteien im selben Mitgliedsstaat ansässig sind. Denn der EU-Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, keine entsprechende Regelung in die Verordnung aufzunehmen. Dadurch solle die Rechtssicherheit bei Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Bezug erhalten und weiterentwickelt werden, führte der EuGH abschließend aus.

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH auch neue Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung eröffnet, vom denen Handelspartner profitieren können.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Vertragsrecht und Fragen der Prozessführung.

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